Wettanbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz
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Eine deutsche Lizenz, eine maltesische, eine aus Curaçao: in der Schweiz gilt keine davon. Wer hier eine Sportwette platzieren will, landet bei Swisslos oder bei der Loterie Romande, und alles andere ist ein Markt, den die Schweiz nicht anerkennt. Was das für Wettende konkret bedeutet, welche Regeln das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) setzt und was eine deutsche Lizenz in der Schweiz tatsächlich wert ist, steht auf dieser Seite.
Aktualisiert am Oktober 19, 2026 · geprüft gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51) und gegen die Sperrliste der Gespa (Stand 25.08.2026).
Was «deutsche Lizenz» in der Schweiz überhaupt heisst
Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, nirgendwo sonst
Das Geldspielgesetz sagt es in zwei Sätzen: Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession (Art. 4 BGS), und diese gilt nur in der Schweiz. Eine deutsche Lizenz ist nach diesem Wortlaut in der Schweiz nicht vorhanden, auch wenn sie in Deutschland vollwertig ist. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao, Gibraltar oder dem Vereinigten Königreich ändert daran nichts. Es geht nicht um die Qualität der Aufsicht im Herkunftsland, es geht um den Geltungsbereich. Eine ausländische Bewilligung deckt das Schweizer Hoheitsgebiet nicht ab, und genau das ist der Punkt, an dem jede Werbung mit einer «europäischen Lizenz» für Schweizer Kunden leerläuft.

Die Aufsicht in der Schweiz führt die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Sie überwacht die beiden Bewilligungsinhaber für Sportwetten, sie führt die Sperrliste und sie beaufsichtigt die Werbung. Für Online-Casinos wäre die ESBK zuständig; bei Sportwetten ist es die Gespa, und das hat Folgen für die Argumentation: wer eine Lizenz für ein Online-Casino vorlegt, hat für Schweizer Sportwetten trotzdem keine.
Warum der interkantonale Markt nur zwei Veranstalter kennt
Das BGS ordnet Sportwetten als Grossspiele ein (Art. 3 Bst. e BGS: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden). Für Grossspiele verlangt das Gesetz eine Veranstalterbewilligung und eine zusätzliche Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21-25 BGS). Bei Sportwetten haben sich die Kantone auf genau zwei Veranstalter geeinigt, die diese Bewilligungen erhalten: die Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und die Loterie Romande, die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Beide stützen ihre Tätigkeit auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Eine dritte Schweizer Sportwetten-Bewilligung existiert nicht, und der Bundesrat hat in seinen Erläuterungen zum Geldspielgesetz klargestellt, dass ausländische Anbieter in der Schweiz weder Lotterien noch Sportwetten anbieten dürfen.
Das hat Folgen für jeden Anbieter, der eine deutsche Lizenz besitzt: sie ist rechtlich gesehen nichts, solange der Anbieter in der Schweiz aktiv ist. Die Frage, ob die Lizenz «seriös» ist oder nicht, stellt sich hier gar nicht. Sie ist im Geltungsbereich schlicht irrelevant. Was bleibt, ist die Frage, was ein Schweizer Wettender verliert, wenn er trotzdem dort spielt. Dazu gleich mehr.
Was auf Schweizer Boden anerkannt ist: Sporttip und Jouez Sport
Die beiden Veranstalter bedienen das Land arbeitsteilig. Swisslos betreibt Sporttip in den Deutschschweizer Kantonen, in Graubünden, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Im Westen übernimmt die Loterie Romande mit Jouez Sport die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in der Schweiz wohnt, kann sich nur bei dem Anbieter online registrieren, in dessen Vertragsgebiet der Wohnsitz liegt; ein Deutschschweizer Konto bei Jouez Sport ist nicht möglich und umgekehrt. Wer in Graubünden wohnt und ein Konto bei Sporttip eröffnen will, geht also zur Swisslos, und ein Waadtländer mit Konto bei Loterie Romande hat im Sporttip nichts zu suchen.
Diese Aufteilung ist nicht bloss administrativ. Sie ist die Form, in der die Schweiz ihre Sportwetten-Monopolstruktur organisiert: zwei gemeinnützige Lotteriegesellschaften, die den Markt untereinander aufteilen und damit den Vorgaben des BGS Genüge tun, das den Erlös an öffentliche Zwecke in den Kantonen bindet (Art. 125 BGS). Wer eine Sportwette in der Schweiz platzieren will, hat die Wahl zwischen genau diesen beiden.
Was im Ausland läuft und warum es hier trotzdem zählt
Warum deutsche Buchmacher in der Schweiz Werbung machen
Deutsche Buchmacher wie bet-at-home oder andere in Deutschland lizenzierte Anbieter haben in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch, und trotzdem tauchen sie in der Werbung auf. Das liegt an einem Mechanismus, den die Gespa in ihrem Jahresbericht 2025 explizit benennt: gesperrte Domains werden durch neue ersetzt. Sobald die Gespa eine Domain auf die Sperrliste setzt, schalten die Anbieter oft innert weniger Stunden eine neue Domain auf, bewerben sie über Publireportagen und Affiliate-Websites, und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen an. Das untergräbt die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes, so die Aufsicht wörtlich. Wer in der Schweiz eine ausländische Seite öffnet, hat sie meist über einen Werbepfad gefunden, der bewusst die Sperrung umgeht.
Die Sperrliste der Gespa und was sie tatsächlich blockiert
Die Sperrliste ist das zentrale Vollzugsinstrument. Sie wird von der Gespa und von der interkantonalen Behörde geführt, gestützt auf Art. 86-93 BGS. Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. Die Sperrliste wird per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie per DNS-Sperre um. Die erste Liste erschien am 3. September 2019; bis zum Stand vom 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen.
Die Zahlen, die die Gespa für 2025 ausweist, lesen sich deutlich: 2025 veröffentlichte die Aufsicht fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, und gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Gegen diese Domain-Flut helfen zwei Vollzugsgrenzen, die die Gespa selbst benennt: gegen Zahlungsdienstleister vorzugehen fehlt die gesetzliche Grundlage, und internationale Rechtshilfe ist nicht durchsetzbar. Geblockt wird also nur das, was per DNS erreichbar ist, und der Zugang über ausländische DNS-Server, VPN oder frisch registrierte Domains bleibt offen.
Das erklärt, warum eine deutsche Lizenz in der Schweiz «illegal» ist, aber gleichzeitig auf dem Bildschirm erscheinen kann. Die Sperrliste ist kein Werbeverbot und kein Berufsverbot; sie ist eine Zugangshürde, die umgangen werden kann. Wer sie umgeht, ist dadurch nicht automatisch rechtmässig unterwegs, aber er ist auch nicht zwingend strafbar, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Strafbarkeit: der Anbieter ja, die spielende Person nein
Das BGS ist hart gegen Anbieter, die ohne Bewilligung Grossspiele durchführen. Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Das ist die Seite, auf der das Gesetz durchgreift. Auf der anderen Seite steht die spielende Person, und die wird nicht belangt. Die Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz sind hier klar: Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen.
Was bleibt, ist ein zweischneidiges Ergebnis. Die Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und die Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben des BGS lassen sich bei solchen Angeboten weder garantieren noch kontrollieren. Es geht also nicht um eine Strafverfolgung des Kunden, sondern um die Frage, was am Ende übrig bleibt, wenn der Anbieter auffliegt. Wer bei einem deutschen Buchmacher wettet, der später wegen illegalen Anbietens belangt wird, kann sein Geld im Strafverfahren verlieren. Genau das ist die Konsequenz, die das BJ hier anspricht.
Werbung für unbewilligte Anbieter ist verboten und wird gebüsst
Das BGS verbietet Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele (Art. 74 Abs. 3 BGS). Der Strafrahmen steht in Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS: Busse bis zu CHF 500’000. Wer also einen Vergleich von Buchmachern mit deutscher Lizenz bewirbt, Affiliate-Links auf ausländische Anbieter schaltet oder Bonus-Codes für nicht bewilligte Schweizer Wettanbieter verbreitet, bewegt sich am Rand dieser Bussenorm. Für Wettende selbst gilt das nicht; für Vergleichsseiten und Vermittler ist es eine harte Grenze. Diese Seite beschreibt, was läuft und was es kostet, sie bewirbt es nicht.
Welche Schweizer Anbieter eine Bewilligung haben
Die zwei bewilligten Veranstalter im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt, welche Anbieter in der Schweiz eine Bewilligung haben und woher sie kommt. Sie ist die Grundlage für den Vergleich der Anbieter im nächsten Kapitel.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, Aufsicht Gespa, Vertragsgebiet Swisslos |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (Grossspiel, BGS) | Société de la Loterie de la Suisse Romande (Loterie Romande), Sitz Lausanne, Aufsicht Gespa, Vertragsgebiet Westschweiz |
Diese Tabelle ist kurz, weil der Markt kurz ist. Sie zeigt die einzigen beiden Anbieter, die das BGS in der Schweiz für Sportwetten zulässt, und sie trägt damit die eigentliche Aussage der Seite in einer Reihe: was eine Bewilligung hat und was nicht. Wer eine deutsche Lizenz sucht, sucht etwas, das hier nicht in dieser Spalte steht.
Welche Anbieter in der Verengung übrig bleiben
Wer in der Schweiz legal online Sportwetten abschliessen will, hat zwei Wege: Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport. Beide sind Vollveranstalter mit eigener Bewilligung und eigener Aufsicht; beide haben das gesamte Wettprogramm im eigenen Haus. Wer in einem Deutschschweizer Kanton wohnt, in Graubünden, im Tessin oder in Liechtenstein, geht zur Swisslos. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, geht zur Loterie Romande. Wer in einem Kanton wohnt, der zwischen den Vertragsgebieten liegt, hat eine klare Zuordnung; die Aufteilung deckt die Schweiz vollständig ab.
Wer in einem Kanton wohnt und sich beim «falschen» Anbieter registrieren will, scheitert schon an der Registrierung: das System prüft die Adresse. Wer beim richtigen Anbieter ist, hat den vollen Schutz des BGS, von der Spielsucht-Sperre über die Auszahlung an ein Konto auf den eigenen Namen bis zur Werbe- und Sozialschutzaufsicht. Wer beim falschen ist, hat all das nicht – und das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer bewilligten Schweizer Plattform und einem ausländischen Angebot.
Was eine deutsche Lizenz in der Schweiz wert ist
Warum eine deutsche Lizenz hier formal nichts bedeutet
Eine Lizenz aus Deutschland, Malta, Curaçao oder dem Vereinigten Königreich wird in der Schweiz nicht anerkannt. Das ist die kurze Form. Die längere Form findet sich im Geldspielgesetz und in der bundesrätlichen Botschaft: Art. 4 BGS bindet die Geltung der Bewilligung an die Schweiz, und alle Erläuterungen verstehen diesen Satz als abschliessend. Wer eine deutsche Lizenz besitzt, ist in Deutschland rechtmässig unterwegs; in der Schweiz ist er es nicht. Das gilt auch dann, wenn die deutsche Aufsicht strenger ist als die Schweizer; die Frage stellt sich in der Schweiz nicht, weil das Gesetz sie nicht stellt.
Was im Schweizer Recht an Stelle der Lizenz steht, ist die Bewilligung. Sie kommt von der Gespa, sie ist an einen Veranstalter gebunden, und sie deckt genau das Vertragsgebiet ab, in dem der Veranstalter tätig sein darf. Eine ausländische Lizenz kann nicht in eine Schweizer Bewilligung umgewandelt werden. Es gibt keinen Passporting-Mechanismus, keine Anerkennungspflicht, kein Verfahren, in dem die Gespa eine ausländische Aufsicht «gleichwertig» finden würde. Der einzige Weg in den Schweizer Markt ist die interkantonale Bewilligung, und die ist an die beiden bestehenden Veranstalter gebunden.
Der Vergleich: Lizenz im Ausland gegen Schutz in der Schweiz
Praktisch läuft es auf eine Kostenrechnung hinaus, und genau das ist der Witz: in der Schweiz ist eine deutsche Lizenz nichts wert, im Ausland ist sie die Voraussetzung für legales Wetten. Ein Buchmacher mit deutscher Lizenz hat in Deutschland die deutsche Aufsicht, die Spielsucht-Sperre OASIS, die deutsche Steuerfreigrenze für Gewinne und die deutsche Rechtsdurchsetzung. In der Schweiz hat er nichts davon. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die seine Quoten kontrolliert, keine Schweizer Sperrdatei, an die er angeschlossen ist, keine Schweizer Vollstreckung gegen ihn, wenn er eine Auszahlung verweigert.
Was bleibt, ist das Spiel selbst und das, was der Anbieter freiwillig an Schutzmechanismen mitbringt. Bei grossen, gut aufgestellten Marken wie bet-at-home ist das in der Regel mehr als bei kleinen unbekannten Marken, und es ist mehr, als die Gespa je gegenüber einem nicht bewilligten Anbieter durchsetzen könnte. Die Frage ist nur, ob das den Markt aufschlüsselt oder ob der Markt eben kein Markt sein sollte. Die Schweiz hat sich für das Letztere entschieden, und damit ist der Marktwert der deutschen Lizenz in der Schweiz für den Spieler gleich null.
Was Wettende verlieren, wenn sie auf eine deutsche Lizenz setzen
Wer sich für einen ausländischen Anbieter entscheidet, verliert drei Dinge, die das BGS den bewilligten Anbietern vorschreibt. Erstens: die Spielsperre, die bei Swisslos oder Loterie Romande funktioniert. Eine schweizweite Sperre gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und für Liechtenstein, und sie ist in einem Register eingetragen, das alle bewilligten Anbieter abfragen. Ein deutscher Anbieter hat dieses Register nicht, und eine Schweizer Sperre hat dort keine Wirkung. Zweitens: die gesetzlich verankerte Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen (Art. 50 Abs. 2 VGS). Bei Swisslos oder Loterie Romande wird auf ein Konto auf den eigenen Namen ausgezahlt, und das verhindert anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen, die bei ausländischen Anbietern gang und gäbe sind. Drittens: die Werbeaufsicht. Die Gespa kann einer ausländischen Seite nicht verbieten, Schweizer Spieler mit Bonusprogrammen anzulocken; sie kann nur die Seite selbst blockieren, was die Werbung über Affiliate-Wege nicht stoppt.
Was Wettende dafür bekommen, ist ein breiteres Wettprogramm, höhere Quoten und oft grosszügigere Boni. Das ist der Tausch, der auf dem Tisch liegt, und er ist nicht symmetrisch. Die Schweizer Regeln kosten den Anbieter Spielraum bei Quoten und Märkten; die ausländischen Regeln kosten den Wettenden Schutz bei Sperren und Auszahlungen. Welche Seite schwerer wiegt, hängt vom Einzelfall ab, und genau deshalb steht diese Frage am Anfang jedes Vergleichs, nicht am Ende.
Wer was bietet und wie sich die Anbieter verhalten
Swisslos Sporttip: das Deutschschweizer Vollangebot
Swisslos betreibt Sporttip und bedient das Vertragsgebiet mit den Deutschschweizer Kantonen, Graubünden, dem Tessin und Liechtenstein. Die Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; sie stützt ihre Tätigkeit auf die interkantonale Vereinbarung von 2019. Das Wettprogramm ist Vollangebot im Sinne des BGS: alle in der Gespa-Liste vom 10.09.2026 aufgeführten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Cash-Out gibt es als vollständiges Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und ohne Teilauszahlung. Einmal ausgeführt, lässt sich ein Cash-Out nicht rückgängig machen, und es gibt keine Garantie, dass jeder Markt cash-out-fähig ist.
Die Schutzbedingungen sind streng: vor der ersten Teilnahme müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden (Oberlimite CHF 9’999, für unter 21-Jährige CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 pro Wette, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und CHF 10’000 pro Systemwette; Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Spielersperre lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne vorzeitige Aufhebung; eine unbefristete Sperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos und Liechtenstein. Die Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person; die Identität wird per Ausweis-Upload gegen Adressdatenbanken geprüft.
Die Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist die saubere Lösung des Interessenkonflikts, die das BGS verlangt. Für jemanden, der mit Schweizer Bewilligung wettet, ist Sporttip die Referenz, an der sich alles andere messen lassen muss; bei allem, was ein ausländischer Anbieter anders macht, ist die Frage, ob es zu dieser Baseline noch etwas hinzufügt oder ob es nur eine Seite ohne den Schutz dieses Rahmens ist.
Loterie Romande Jouez Sport: das Westschweizer Vollangebot
Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Der Sitz ist Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne); die Gesellschaft zählt 221 Mitarbeitende und 2’350 Verkaufsstellen. Das Wettprogramm folgt der gleichen Gespa-Liste wie Sporttip, weil beide Anbieter unter demselben Konzessionsregime stehen. Wer im Westschweizer Vertragsgebiet wohnt, kann sich bei Jouez Sport online registrieren; die Registrierung funktioniert nach den gleichen VGS-Regeln wie bei Swisslos, mit Ausweis-Upload und Adressprüfung.
Die Schutzbedingungen sind in den Grundzügen identisch: 18 Jahre als Untergrenze, Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, schweizweite Spielsperre mit Registerwirkung, eine Registrierung pro Person. Die genauen Werte können abweichen, weil sie aus den Terms der Loterie Romande kommen und nicht aus dem BGS; Lesen der eigenen Jouez-Sport-Bedingungen vor Registrierung ist Pflicht. Auch bei der Loterie Romande gilt: Wer auf ein Wettereignis wettet, an dem er selbst als Sportler teilnimmt, ist von der Wette ausgeschlossen, und eine Wette über der Höchstlimite wird nicht angenommen.
Für jemanden, der im Westschweizer Vertragsgebiet wohnt, ist Jouez Sport das, was Sporttip für die Deutschschweiz ist: die einzige legal bewilligte Online-Adresse für Sportwetten. Der Rest der Argumentation gegenüber ausländischen Anbietern läuft parallel, und genau diese Parallelität ist der Grund, warum diese Seite beide Anbieter zusammenführt, statt sie zu trennen.
Ausländische Anbieter im Schweizer Markt: was sie sind und was sie nicht sind
Im folgenden Abschnitt werden Anbieter aufgeführt, die in der Schweiz keine Bewilligung haben. Sie tauchen in der Werbung, in Affiliate-Listen und in den Suchergebnissen auf, und sie sind genau das, was die Schweiz mit der Sperrliste zu blockieren versucht. Die folgende Tabelle zeigt, in welcher Beziehung sie zum Schweizer Markt stehen.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Lizenzstatus nach Selbstdarstellung |
|---|---|---|
| Rollbit | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| Betwinner | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| bet-at-home | keine | ohne Schweizer Bewilligung, von der Gespa als Domain-Hopping-Anbieter benannt |
| BetAlright | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| WirWetten | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| BetOnRed | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| Wettigo | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
| Bruce Bet | keine | ohne Schweizer Bewilligung, Lizenz nicht feststellbar |
Diese Tabelle macht die Logik des Marktes sichtbar: zwei Bewilligungen gegen acht Einträge ohne. Die Tabelle ist absichtlich nicht symmetrisch; sie ist so ehrlich wie das BGS. Wer hier eine deutsche Lizenz erwartet, sucht etwas, das in der Schweiz nichts abdeckt. Eine Lizenz im Ausland schützt das in Satz in Deutschland; sie schützt das in Satz in der Schweiz nicht. Wer sich bei einem dieser Anbieter registriert, verlässt den Schutz des BGS und damit den Zugang zur schweizweiten Spielsperre, zur Auszahlungsgarantie auf ein eigenes Konto und zur Werbeaufsicht der Gespa.
Der Punkt ist nicht, dass diese Anbieter schlecht sind. Er ist, dass die Schweiz ihnen keine Bewilligung erteilt hat und kein Verfahren kennt, in dem sie eine bekommen könnten. Wer sie nutzt, bewegt sich in einer Grauzone, die das BJ so beschreibt: keine Strafbarkeit für die spielende Person, aber Einziehung im Strafverfahren gegen den Anbieter möglich, keine Garantie für Sozialschutz oder Fairness. Das ist die konkrete Folge der Spalte «keine» in der Bewilligungsspalte – ein Hinweis darauf, dass hier der gesetzliche Rahmen fehlt, den Spieler bei bewilligten Anbietern finden.
Was sich bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ändert
Die Spalte «keine» in der Bewilligungstabelle bedeutet in der Praxis fünf Dinge. Erstens: keine Schweizer Spielsperre. Eine Sperre, die bei Swisslos eingetragen wird, gilt nur für die bewilligten Anbieter, nicht für ausländische Domains. Wer also bei einem ausländischen Anbieter weiter spielen will, kann das mit einer Schweizer Sperre nicht stoppen, weil der Anbieter die Sperre gar nicht sieht. Zweitens: keine Schweizer Auszahlungsgarantie. Die VGS schreibt eine Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen vor (Art. 50 Abs. 2 VGS); ein ausländischer Anbieter hat diese Vorgabe nicht und kann die Auszahlung an jede beliebige Methode binden, die seine Hausregeln hergeben. Drittens: keine Schweizer Werbeaufsicht. Die Gespa kann nur die Seite selbst sperren, nicht aber das, was der Anbieter über Affiliate-Seiten und Publireportagen an Werbung schaltet. Viertens: keine Schweizer Aufsicht über die Quoten. Die Quoten eines ausländischen Anbieters fallen in keine Schweizer Kontrolle; sie sind, was der Anbieter festlegt, und ein Margin-Vergleich gegen die Gespa-Liste ist nicht möglich. Fünftens: keine Schweizer Vollstreckung im Konfliktfall. Wer mit einem ausländischen Anbieter in Streit gerät, muss vor dessen Aufsicht klagen oder vor einem ausländischen Gericht, nicht vor der Gespa, nicht vor einem Schweizer Gericht.
Diese fünf Punkte stehen in der Tabelle, ohne dass die Tabelle sie einzeln ausspricht. Sie stehen da, weil die Spalte «keine» sie alle trägt. Wer die Tabelle liest und die Spalte «keine» versteht, versteht, was eine Schweizer Bewilligung wert ist: sie ist nicht eine Lizenz wie andere Lizenzen, sie ist ein Bündel von Schutzregeln, die nur für die bewilligten Anbieter gelten. Wer dieses Bündel nicht hat, hat keines dieser fünf Dinge, und das ist die Konsequenz, die sich aus der Tabelle ergibt.
Was Spielerschutz in der Schweiz konkret heisst
Limiten sind Selbstschutz, nicht Staatsschutz
Das BGS verlangt von den Bewilligungsinhabern, dass sie vor der ersten Teilnahme Verlust- oder Einsatzlimiten für den Spieler erheben (Art. 87 VGS). Die Werte sind nicht staatlich fixiert; sie werden vom Spieler selbst gesetzt, mit einer Obergrenze von CHF 9’999 pro Tag bei Sporttip, und für unter 21-Jährige CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort; eine Erhöhung gilt erst nach 72 Stunden (Swisslos-Regel), obwohl das Gesetz nur 24 Stunden vorsieht. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Wer keine Limite setzt, kann gar nicht erst wetten, das ist die Bedingung.

Es gibt keine staatliche Einzahlungs-Obergrenze für Sportwetten in der Schweiz. Die Schweiz hat bewusst auf ein pauschales Verbot oder ein festes Maximum verzichtet und den Selbstschutz in den Vordergrund gestellt. Das hat zwei Folgen: wer diszipliniert spielt, kann sehr hohe Limits wählen, und wer diszipliniert spielen will, hat die Möglichkeit, sich sehr eng zu setzen. Wer diszipliniert ist, wird vom System nicht behindert; wer es nicht ist, wird vom System auch nicht gerettet. Das ist die offene Schweiz.
Was die Spielsperre bringt und was nicht
Eine Spielsperre bei Swisslos oder Loterie Romande lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Sperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos, Online-Casinos und das Fürstentum Liechtenstein. Die Aufhebung einer freiwilligen Sperre ist erst nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine Spielsperre wegen Überschuldung oder Sucht wird durch eine Fachstelle oder ein Gericht angeordnet; sie ist nicht selbst aufhebbar.
Was die Spielsperre nicht bringt: sie gilt nicht für Anbieter und ausländische Domains. Wer eine Spielsperre setzt und trotzdem bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat die Sperre umgangen, aber nicht aufgehoben. Genau das ist der Punkt, an dem die Diskussion um die Sperrliste wieder ins Bild kommt: die Schweiz sperrt Domains, die Sperre wirkt nur bei bewilligten Anbietern, und ein Spieler, der zu einem ausländischen Anbieter ausweicht, hat den Schutz verloren, den er sich selbst gegeben hat. Es ist eine Eigenverantwortungslücke, die das System nicht stoppen kann.
Wo der Schutz versagt: Verkaufsstellen-Testkäufe 2025
Die Gespa hat 2025 in einer Testreihe an Verkaufsstellen geprüft, ob Minderjährige Sportwetten kaufen können. Das Ergebnis war deutlich: bei 200 Testkäufen wurde in 47.5 % der Fälle einem Minderjährigen eine Sportwette verkauft. Das heisst: knapp die Hälfte der Verkaufsstellen hat den Jugendschutz nicht eingehalten. Es ist eine Zahl, die nicht überrascht, weil der Test so angelegt war, dass die Verkaufsstellen ihn nicht kannten, und die zeigt, wie dünn der Schutz an der Verkaufsstelle ist. Wer glaubt, die Schweiz schütze ihre Minderjährigen mit eiserner Hand, hat diese Zahl nicht gelesen.
Was die Zahl für die Online-Welt bedeutet: der Online-Schutz ist technisch einfacher durchzusetzen als der Schutz an der Verkaufsstelle. Wer online wettet, muss sich mit Ausweis registrieren, das System prüft die Adresse, und ohne abgeschlossene Registrierung gibt es keine Wette. Online ist also dichter als der Verkaufstresen, und genau das ist der Grund, warum die Schweiz Online-Sportwetten in ein Bewilligungsregime eingespannt hat und nicht den freien Markt zugelassen hat. Die Testkauf-Zahl zeigt, warum dieser Schritt nötig war.
Was es kostet, in der Schweiz legal zu spielen
Die Buchmacher-Marge im Sporttip-Modell
Wer bei Sporttip oder Jouez Sport wettet, zahlt die Buchmacher-Marge, die im Preis steckt. Eine faire Daumenregel: bei einem Zwei-Wege-Markt mit Quoten 1.90 / 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.5263, die Marge also bei 1 − 0.5263 ≈ 0.4737, also rund 47.4 %. Pro CHF 1 Einsatz zahlt der Markt im Schnitt CHF 0’526 zurück und behält CHF 0’474. Diese Marge ist kein Zufallswert; sie ist der Preis, den der Spieler für die Annahme der Wette zahlt, und sie liegt quer über alle Wettprogramme.
Wer ein monatliches Wettbudget von CHF 1’000 hat und dieses in einer fiktiven Welt auf einen einzigen Zwei-Wege-Markt zu 1.90 / 1.90 setzt, hat nach einer Wette im Mittel CHF 1’000 × 0’526 = CHF 526 ausgezahlt bekommen, also CHF 474 verloren. Bei einer einzigen Wette ist das die erwartete Kostenbandbreite; bei einer grösseren Zahl von Wetten streut der Verlust um diesen Wert, mit der gleichen Marge als Erwartungswert. Die Rechnung gilt für jedes Wettprogramm, das eine Buchmacher-Marge hat, und Sporttip bildet da keine Ausnahme, weil das BGS keine Marge-Obergrenze setzt.
Was das mit einer «deutschen Lizenz» zu tun hat: nichts direkt. Aber wer die Marge bei Sporttip kennt, kann sie vergleichen mit der Marge eines ausländischen Anbieters, falls dieser vergleichbare Quoten veröffentlicht. Bei grossen Fussball-Märkten liegen die Margen internationaler Anbieter oft ähnlich, mit Schwankungen im einstelligen Prozentbereich. Bei Nischenmärkten und Live-Wetten sind die Margen oft höher, und das gilt auf beiden Seiten des Rheins. Die Marge ist also keine Frage der Lizenz, sondern der Marktstellung, und sie ist der Grund, warum der Blick auf die Quoten wichtiger ist als der Blick auf die Lizenz.
Steuern: was bleibt vom Gewinn übrig
Gewinne aus Schweizer Sportwetten sind einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag. Der Bundesfreibetrag liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400). Über dem Freibetrag zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Der kantonale Freibetrag weicht vom Bundeswert ab, und die Sitze, die das anders handhaben, sind andere. Wer den Freibetrag nicht überschreitet, hat mit dem Fiskus nichts zu tun; wer ihn überschreitet, muss in der Steuererklärung deklarieren. Das ist die Standardregelung für Schweizer Wetten.
Gewinne aus ausländischen Geldspielen sind anders gestellt. Sie unterliegen nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau nicht der Verrechnungssteuer, sind aber als Einkommen steuerbar, unabhängig vom Betrag. Wer aus einem ausländischen Anbieter Gewinne zieht, muss sie in der Steuererklärung angeben und im Kanton versteuern, in dem er wohnt. Die Frage «Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?» ist strafrechtlich zu verneinen; die Frage «Was muss sie versteuern?» ist finanzrechtlich mit «alles» zu beantworten. Beide Seiten zu kennen, ist wichtig, weil das eine die Spielsucht und das andere das Portemonnaie betrifft.
Werbung, Boni und das, was im Kleingedruckten steht
Schweizer Veranstalter dürfen Werbung machen, aber nur unter den Regeln des Art. 74 BGS: nicht invasiv, nicht irreführend, nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet. Gratiswetten und Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Boni und ihre Bedingungen sind keine Sache des BGS; sie stehen in den Terms jedes Anbieters. Wer einen Bonus annimmt, sollte die Bedingungen lesen, nicht die Werbung.
Für ausländische Anbieter gilt die Werberegel nicht direkt, weil sie nicht in den Geltungsbereich des BGS fallen; ihre Werbung in der Schweiz ist aber durch Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, und Verstösse werden mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Genau deshalb tauchen ausländische Anbieter in der Schweiz fast nur über Affiliate-Links und Publireportagen auf, nicht über eigene Werbung. Werbung macht der Affiliate, nicht der Anbieter. Der Leser, der eine ausländische Seite öffnet, ist in aller Regel über einen Werbepfad gekommen, der genau diese Norm umgeht.
Wo das Wettprogramm endet: was die Gespa-Liste verbietet
Die Gespa-Liste vom 10.09.2026 ist die abschliessende Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Sie enthält nur Sport; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind nicht zugelassen. Qualifikationsrunden sind nur dann zugelassen, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie auf der Liste stehen; Rangwetten nur, wenn das Ranking über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind nie erlaubt. Corner- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, ebenso ein Esports-Bereich. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Was das für den Wettenden heisst: das Wettprogramm bei Sporttip und Jouez Sport ist abschliessend definiert. Wer einen Markt sucht, der nicht auf der Liste steht, findet ihn in der Schweiz nicht. Es gibt keine Corner-Märkte, keine Kartenmärkte, keine Spielerwetten auf Trainingsläufe, keine Wetten auf das Wetter am Spieltag. Diese Märkte sind bei ausländischen Anbietern oft Standard; in der Schweiz sind sie tabu. Wer auf solche Märkte setzt, muss zu einem ausländischen Anbieter gehen, und damit zurück zur Frage der Bewilligung. Die Frage «Was ist die deutsche Lizenz in der Schweiz wert?» hat hier ihre konkrete Antwort: sie öffnet Märkte, die in der Schweiz geschlossen sind, zu dem Preis, den die vorherigen Abschnitte beschrieben haben.
Welche Position das ergibt
Die Schweiz schützt ihre Sportwetten mit einer doppelten Struktur: zwei bewilligte Veranstalter für die Bewilligung, eine Sperrliste für die ausländischen Anbieter. Die bewilligten Veranstalter sind Vollveranstalter mit gemeinnütziger Bindung; sie bieten das, was die Gespa-Liste zulässt, und sie bieten es unter dem Schutz des BGS. Die ausländischen Anbieter sind Vollanbieter mit Lizenz im Ausland; sie bieten alles, was ihr Herkunftsrecht zulässt, und sie sind in der Schweiz nicht anerkannt.
Eine deutsche Lizenz ist in der Schweiz das, was sie in Deutschland ist: eine Aufsicht über den Anbieter im Geltungsbereich des deutschen Rechts. Sie deckt das Schweizer Hoheitsgebiet nicht ab, sie ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht, und sie bindet den Anbieter nicht an die Regeln des BGS. Wer in der Schweiz wettet, wettet am sichersten bei Sporttip oder Jouez Sport; wer in Deutschland wettet, wettet am sichersten bei einem Anbieter mit deutscher Lizenz. Beides ist nicht dasselbe, und genau diese Unterscheidung steht am Anfang jedes Vergleichs.
Wer zwischen den beiden Welten wählt, wählt zwischen zwei Kostenrechnungen. Die eine Seite kostet die Schweiz ihre Markt-Quoten, andere Spielerprofile und ein engeres Wettprogramm; die andere Seite kostet die Spieler den Schutz des BGS, die Spielsperre und die gesetzlich verankerte Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen. Welche Rechnung schwerer wiegt, hängt davon ab, was der Spieler vom Wettanbieter erwartet, und genau deshalb steht diese Frage am Anfang der Seite, nicht am Ende.
Häufige Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Geltung. Art. 4 BGS bindet jede Bewilligung an die Schweiz, und das schliesst ausländische Lizenzen aus. Eine deutsche Lizenz ist in Deutschland vollwertig; in der Schweiz ist sie rechtlich nicht vorhanden, und sie ersetzt keine Schweizer Bewilligung. Wer in der Schweiz wettet, braucht einen Anbieter mit Schweizer Veranstalter- und Spielbewilligung, und das sind nur Swisslos und Loterie Romande.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?
Online-Sportwetten dürfen nur Swisslos und Loterie Romande anbieten. Beide stützen ihre Tätigkeit auf die interkantonale Vereinbarung von 2019 und auf das BGS; die Aufsicht führt die Gespa. Eine Bewilligung ist an der Veranstalterin erkennbar: SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, und Société de la Loterie de la Suisse Romande, Sitz Lausanne. Eine «Lizenz» im Sinne einer ausländischen Erlaubnis ist keine Schweizer Bewilligung.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, hat keinen Schweizer Rechtsschutz. Eine Klage müsste vor einem ausländischen Gericht oder vor der Aufsicht im Herkunftsland des Anbieters geführt werden, nicht vor einem Schweizer Gericht. Die Gespa kann nicht in fremde Aufsicht eingreifen, und internationale Rechtshilfe ist nach der Gespa nicht durchsetzbar. Einsätze und Gewinne können zudem im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, weil das Wetten bei ihm im Geltungsbereich des BGS nicht bewilligt ist.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Sperrliste wird von der Gespa geführt und per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht. Sie listet Domains ausländischer Anbieter, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Liste per DNS-Sperre um, sodass die Domains aus dem Schweizer Netz nicht mehr aufgerufen werden können. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; bis zum 25. August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen. Geblockt wird nur, was per DNS erreichbar ist; per VPN oder über ausländische DNS-Server bleibt der Zugang technisch offen.
Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nach der Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Strafbar macht sich der Anbieter, der ohne Bewilligung Grossspiele durchführt; das kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei gewerbsmässiger Begehung bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für die spielende Person bleibt aber das Risiko, dass Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und der Schutz des BGS, etwa die Spielsperre und die Auszahlungsgarantie, gilt bei ihr nicht.
Rechtslage – buchmachersch
Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»
