Gewinne aus Sportwetten steuerfrei 2026: Freibetrag, Verrechnungssteuer und was bei ausländischen Anbietern zählt

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Stand der Daten: Oktober 19, 2026. Geprüft gegen die Steuermäppchen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie gegen die Spielregeln und Geschäftsberichte von Swisslos und Loterie Romande.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Die kurze Antwort, bevor es ins Detail geht: Wer bei Swisslos Sporttip oder bei Loterie Romande Jouez Sport eine Einzelwette abschliesst, ist mit dem Gewinn erst ab dem Steuerfreibetrag steuerbar. 2026 liegt dieser Freibetrag bei der direkten Bundessteuer bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn; kantonal fällt er je nach Kanton anders aus. Wer unter dieser Grenze bleibt, dekoriert sein Einkommen nicht mit dem Wettgewinn, füllt keine Zusatzzeile in der Steuererklärung und sieht am Auszahlungsbeleg keinen Abzug. Was darüber liegt, wird komplizierter, weil dann 35 % Verrechnungssteuer fällig werden – und genau dort entscheidet sich, ob die Schweiz tatsächlich ein steuerfreies Wettland ist oder nur eines mit hoher Schwelle.

Die Schwelle ist hoch. Eine Wette zu CHF 100, die mit Quote 2.00 aufgeht, zahlt CHF 200 zurück – Netto CHF 100, alles unter dem Freibetrag, alles steuerfrei. Wer den Steuerfreibetrag reissen will, müsste mit einer einzigen Wette über einer Million Franken zurückbekommen. Das passiert bei Sporttip und Jouez Sport selten genug, um die Freibetragsregel im Alltag praktisch bedeutungslos zu machen – und genau deshalb kennen die meisten Spielenden die Regel gar nicht.

Diese Bestimmung ist deshalb wichtig, weil sie drei Punkte klärt: was passiert, wenn ein Gewinn tatsächlich einmal über dem Freibetrag liegt; was bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung steuerlich zählt; und welche Abzüge vom steuerbaren Gewinn möglich sind, falls die Schwelle gerissen wird.

Rechtslage: warum die Steuerfreiheit an die Bewilligung gekoppelt ist

Die Steuerfreiheit von Wettgewinnen ist keine Geste der Steuerverwaltung, sondern eine Folge des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51). Seit dem 1. Januar 2019 sind Sportwetten ein Grossspiel; die Aufsicht liegt bei der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht), nicht bei der ESBK, die nur Spielbanken beaufsichtigt. Eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel sind nötig, und die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Was hier zählt: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Mehr zugelassene Schweizer Buchmacherinnen gibt es nicht, und die Gespa pflegt keine Liste weiterer Inhaberinnen, weil es keine weiteren gibt.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Die Verteilung ist geografisch klar: Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH) sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto bei einem der beiden öffnet nur, wer im jeweiligen Vertragsgebiet wohnt oder dort gewöhnlichen Aufenthalt hat, volljährig ist und keine Spielsperre hat. Jede Person darf sich nur einmal registrieren, die Identität wird per Ausweis verifiziert und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Die Steuerfreiheit folgt dieser Bewilligung: Nur Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen werden über den Freibetrag-Mechanismus behandelt. Ausländische Anbieter – gleich mit welcher ausländischen Lizenz – haben in der Schweiz keine Bewilligungskraft. Eine Curaçao-Lizenz, eine Malta-Lizenz oder eine deutsche Lizenz schützt die Spielenden hierzulande nicht. Die Konsequenz ist im Steuerrecht sichtbar, nicht im Strafrecht gegen die Spielenden: Wer beim ausländischen Anbieter gewinnt, fällt aus dem Freibetrag-Mechanismus heraus, und die kantonalen Steuerverwaltungen behandeln solche Gewinne je nach Praxis unterschiedlich.

Eine ausländische Lizenz begründet also keine Schweizer Steuersicherheit. Wer dort spielt, gewinnt und gewinnt viel, dem fehlt die Sicherheit des Freibetrags. Der Vorwurf trifft nicht die Spielenden – die werden in der Schweiz nicht bestraft –, sondern die Anbieter: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe sind möglich, wenn gewerbsmässig ohne Bewilligung Sportwetten angeboten werden (Art. 130 BGS). Anzeigen und Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel sind ebenfalls verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und können mit Bussen bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 131 BGS). Werbung spielt: Eine Anzeige auf einer Schweizer Plattform für einen ausländischen Buchmacher ist verboten, nicht bloss unlauter.

Was bewilligt ist und was nicht

Die Gespa führt eine geschlossene Liste bewilligter Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen (Stand 10.09.2026). Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht erlaubt; Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe nur, wenn sie auf der Liste stehen; Rangwetten nur, wenn die Platzierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet. Eckball- und Kartenmärkte sowie ein Esports-Bereich fehlen auf der Liste. Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Live-Wetten sind zugelassen, vor Spiel und live, sofern die Veranstalterin über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das BGS enthält keine pauschale Einschränkung bestimmter Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt – es ist eine Funktion der Veranstalterin, nicht eine vom Gesetz garantierte Option. Über virtuelle Sportarten schweigt sich das BGS aus; über Esports nur so weit, wie die Gespa-Liste es zulässt – und die tut es nicht.

Warum der Freibetrag überhaupt existiert

Der Freibetrag ist die logische Folge davon, dass Grossspielgewinne grundsätzlich Einkommen sind. Wäre jeder Wettgewinn steuerbar, müssten schon kleine Treffer in der Steuererklärung deklariert werden – was weder praktikabel wäre noch der Logik eines Grossspiels entspricht, bei dem die Mehrzahl der Einsätze den Gewinnen gegenübersteht. Der Freibetrag setzt diese Schwelle hoch genug, dass nur echte Ausreisser erfasst werden. Die kalte Progression wird jährlich ausgeglichen, weil der Ausgleich an den Landesindex der Konsumentenpreise per 30. Juni des Vorjahres gekoppelt ist (Verordnung über die kalte Progression, VKP). Der Mechanismus ist seit Jahren in Bewegung: CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’070’400 (2025), CHF 1’071’000 ab 1. Januar 2026.

Der Steuerfreibetrag: Bundesrecht und kantonale Praxis

Bundesrecht: CHF 1’071’000 ab 1.1.2026

Der Freibetrag gilt pro Einzelgewinn aus einem Grossspiel, nicht pro Jahr und nicht pro Spielerkonto. Wer in einem Jahr mehrere Gewinne unter dem Schwellennimmt, löst keinen Steuerfall aus. Wer einen Gewinn über dem Schwellennimmt, ist nur mit dem Teil darüber steuerbar. Die ESTV formuliert es im Steuermäppchen 2024 unmissverständlich: «ab 1’056’601 Franken» für die damalige Steuerperiode, basierend auf Art. 24 Bst. ibis DBG. Für 2026 verschiebt sich die Zahl auf CHF 1’071’000.

Der Mechanismus in einer Zeile: Freibetrag vom Gewinn abziehen, Rest ist steuerbar. Wer mit einem einzigen Wettschein CHF 1’200’000 ausbezahlt bekommt, hat bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 als steuerbares Einkommen zu deklarieren. Wer mit demselben Wettschein CHF 999’999 ausbezahlt bekommt, hat null zu deklarieren. Die Schwelle ist nicht weich, sondern hart, und sie wird pro Wettschein gemessen, nicht pro Spieljahr.

Was diese Schwelle konkret bedeutet: Bei einer durchschnittlichen Einzelwette zu CHF 10 mit Quote 2.00 liegt der mögliche Gewinn bei CHF 10 – drei Nullen zu wenig, um den Freibetrag auch nur annähernd zu erreichen. Selbst eine Wette zu CHF 1’000 mit Quote 5.00 zahlt nur CHF 5’000 zurück. Der Freibetrag ist im Alltag der allermeisten Spielenden irrelevant, und die Steuerfreiheit, mit der die Schweiz in der Werbung lockt, ist faktisch nichts anderes als die Abwesenheit einer alltäglichen Steuerlast. Das ändert sich schlagartig, wenn ein Gewinn einmal die Millionengrenze überschreitet – sei es durch eine Systemwette mit vielen Beinen oder durch eine Quote, die weit über dem Markt liegt.

Kantonale Praxis: nicht einheitlich

Was die direkte Bundessteuer einfach macht, wird auf kantonaler Ebene kompliziert. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Freibeträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus, je nach Kanton. Im Kanton Thurgau liegt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern bei CHF 1’000’000 – deutlich tiefer als der Bundesfreibetrag. Andere Kantone setzen ihn bei CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000 oder CHF 1’054’600. Es gibt keinen Schweizer einheitlichen Wert.

Die Konsequenz: Wer im Kanton Thurgau wohnt und einen Gewinn von CHF 1’050’000 erzielt, ist auf Bundes- und auf Kantonsebene steuerbar, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen. Wer in einem Kanton mit CHF 1’056’600 Freibetrag wohnt, ist auf Kantonsebene mit CHF 0 steuerbar, auf Bundesebene ebenfalls mit CHF 0. Die Besteuerung ist nicht 0 oder 100 %, sondern eine Kaskade, deren Ergebnis vom Wohnsitzkanton abhängt.

Diese kantonale Differenz ist keine Kuriosität, sondern Teil der Schweizer Steuerautonomie. Die direkte Bundessteuer wird auf Bundesebene festgelegt, die Staats- und Gemeindesteuern auf kantonaler Ebene. Bei Grossspielgewinnen über dem Freibetrag gewinnt die kantonale Praxis an Gewicht, weil dort die Steuerfüsse oft höher sind und der Spielraum der Steuerverwaltung grösser ist. Eine Auskunft bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ersetzt jede Faustregel – das Steuermäppchen der ESTV weist Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne ausdrücklich an die kantonalen Steuerbehörden.

Verrechnungssteuer: was oberhalb des Freibetrags passiert

35 % auf den übersteigenden Teil

Liegt ein Gewinn über dem Freibetrag, zieht die Veranstalterin die Verrechnungssteuer von 35 % auf den Teil oberhalb des Freibetrags ab und stellt für diesen Teil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Swisslos hält sich genau an diesen Mechanismus: Wer bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 einen Gewinn von CHF 1’050’000 erzielt, hat CHF 50’000 steuerpflichtigen Anteil, und Swisslos zieht davon 35 % direkt ab – im Beispiel CHF 17’500, die an die ESTV gehen und über die Steuererklärung zurückgefordert werden können.

Die Verrechnungssteuer ist keine zusätzliche Steuer. Sie ist eine Sicherungsabgabe: Der Bund will sicherstellen, dass der steuerbare Gewinn deklariert wird, und nimmt das Geld deshalb vorweg. Wer den Gewinn in der Steuererklärung deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer vollständig zurück, sofern die Veranlagung keinen Nachsteuerbetrag ergibt. Die Steuerbelastung am Ende ist nicht 35 %, sondern der persönliche Einkommenssteuersatz auf den steuerbaren Teil – abzüglich allfälliger Abzüge. Wer im mittleren Einkommen liegt, kommt mit einem Steuersatz von 20 bis 25 % heraus, nicht mit 35 %. Wer sehr hohe Einkommen hat, kann darüber liegen.

Die entscheidende Einsicht: Die Verrechnungssteuer ist ein Vorschuss, keine Sanktion. Sie wird zurückerstattet, sofern der Gewinn deklariert wird. Wer den Gewinn verschweigt, riskiert eine Nachbesteuerung mit Verzugszins – und die Verrechnungssteuer ist verloren, weil sie ohne Deklaration nicht zurückgefordert werden kann. Die Mechanik bestraft das Verschweigen und belohnt das Deklarieren.

Was zurückgefordert werden kann und was nicht

Der Verrechnungssteuerausweis wird direkt mit der Auszahlung ausgehändigt. Er gehört in die Steuererklärung – zusammen mit dem übrigen steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung läuft über die Veranlagung, nicht über einen separaten Antrag. Wer den Ausweis verliert, kann bei der Veranstalterin eine Ersatzbescheinigung verlangen; wer ihn wegwirft, weil «die Verrechnungssteuer automatisch zurückkommt», irrt – sie kommt nur zurück, wenn die Deklaration den Gewinn einschliesst.

Der Betrag, der zurückkommt, ist genau die abgezogene Verrechnungssteuer, maximal aber der Betrag der geschuldeten Einkommenssteuer auf den deklarierten Gewinn. Liegt der persönliche Steuersatz unter 35 %, ist die Differenz ein Bonus; liegt er über 35 %, schuldet die Person die Differenz nach. In der Praxis liegen die allermeisten Personen mit einem einmaligen Grossspielgewinn im oberen mittleren Einkommensbereich, weil ein Gewinn über CHF 1 Mio. das übrige Einkommen in eine höhere Progression schiebt. Der effektive Steuersatz auf den Gewinn kann dann über 35 % liegen – und die Verrechnungssteuer deckt die Steuerschuld nicht vollständig.

Einsatzabzug: was bei der Steuer vom Gewinn abgezogen werden darf

Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’300 in der Steuerperiode 2024 und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt der Höchstbetrag bei CHF 5’400. Der Mechanismus funktioniert so: Wer im Jahr 2025 Gewinne aus Sportwetten von CHF 50’000 erzielt hat, kann maximal CHF 5’400 an Einsätzen abziehen – das sind die CHF 5’400 aus 2025. Wer nur CHF 5’000 Gewinn hat, kann maximal CHF 250 an Einsätzen abziehen (5 % von CHF 5’000), nicht CHF 5’400.

Auf kantonaler Ebene variiert die Regel: Im Kanton Thurgau gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer dort CHF 200’000 steuerbaren Gewinn deklariert, zieht pauschal CHF 10’000 an Einsätzen ab – gekappt bei CHF 5’000. Wer im Kanton Genf wohnt, hat andere Sätze. Eine generelle Aussage zum Einsatzabzug ist nicht möglich; die kantonale Steuerverwaltung weiss, was im konkreten Fall abgezogen werden darf.

Diese Abzüge lohnen sich nur, wenn der Gewinn den Freibetrag reisst. Wer unter dem Freibetrag bleibt, deklariert den Gewinn gar nicht – es gibt nichts abzuziehen. Wer den Freibetrag reisst, dekoriert das steuerbare Einkommen mit dem Gewinn und darf die Einsätze abziehen – ein Mechanismus, der das zu versteuernde Einkommen reduziert und die Progression abmildert. Wer im Extremfall 5 % der Einsätze nicht belegen kann, fällt auf die Pauschale zurück. Wer mit Papierkorb und Quittungen kommt, hat mehr abgezogen.

Ausländische Anbieter: warum dort der Freibetrag nicht greift

Die ESTV formuliert es klar: Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind – und ausländische Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung, fallen also nicht in den Anwendungsbereich. Was im ersten Moment wie eine Steuererleichterung klingt, ist das Gegenteil: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Freibetrag-Mechanismus, keine Verrechnungssteuer mit Ausweis, kein formales Verfahren der Rückerstattung. Die Steuerfrage wird direkt in der kantonalen Einkommenssteuer gelöst, und dort gehen die Kantone unterschiedlich weit.

Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau ist besonders scharf: Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken sind unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Wer dort wohnt und bei einem ausländischen Anbieter einen Gewinn von CHF 5’000 erzielt, deklariert CHF 5’000 als Einkommen – ohne Freibetrag, ohne Pauschale, ohne Verrechnungssteuer, die vorgängig abgezogen würde. Wer bei einem Schweizer Anbieter denselben Gewinn erzielt, deklariert nichts. Das ist die steuerliche Konsequenz der Bewilligung.

Andere Kantone sind milder, andere noch schärfer – das ist die kantonale Autonomie in Aktion. Es gibt keinen Schweizer Standardwert für die Besteuerung ausländischer Wettgewinne, und es gibt keine Sicherheit, dass ein einmal steuerfreier Gewinn im Folgejahr steuerfrei bleibt, wenn die kantonale Praxis wechselt. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, sollte nicht davon ausgehen, dass die Schweiz hier Grosszügigkeit übt.

Die fehlende Schweizer Bewilligung hat noch eine zweite Konsequenz: Es gibt keinen Schweizer Spielerschutz, keine Spielsperre, keine Limiten, keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister. Die Gespa pflegt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blockieren – wer die Sperre umgeht, ist nicht automatisch strafbar, bewegt sich aber in einer rechtlichen Grauzone. Die Sperrliste wird ständig aktualisiert; Domains, die blockiert werden, tauchen unter neuen Adressen wieder auf. Eine ausländische Lizenz bedeutet aus Schweizer Sicht: kein Schutz, keine Aufsicht, keine Steuerfreiheit.

Spielerschutz und Steuerfrage: warum ein hoher Gewinn nichts an der Spielsperre ändert

Ein hoher Gewinn über dem Freibetrag ändert nichts an den Spielerschutzregeln. Wer sich hat sperren lassen, bleibt gesperrt – auch wenn ein Gewinn auf dem gesperrten Konto liegt. Wer eine Verlustlimite gesetzt hat, hält sie ein – auch wenn die Wette hoch aufgeht. Der Spielerschutz ist eine Verhaltensregel, keine finanzielle Folge. Er wird durch die Steuerfrage nicht berührt, und die Steuerfrage wird durch den Spielerschutz nicht berührt.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Wer bei Swisslos spielt, setzt vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage – die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, bei unter 21-Jährigen bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Diese Limiten sind Selbstschutz, nicht Pflicht. Wer sie nicht setzt, hat sie nicht – sie werden aber bei jeder Online-Registrierung aktiv abgefragt.

Die Spielsperre funktioniert zweistufig: Eine freiwillige Sperre für 1 bis 180 Tage ist produktbezogen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register ist ein faktisches Berufsverbot für Glücksspiel – wer einmal drin steht, kommt nur über eine Fachstelle und nach drei Monaten Mindestfrist wieder raus.

Die Spielsuchtabgabe, die Swisslos entrichtet, beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags. 2025 lag sie bei CHF 3’863’790 – Geld, das in die Suchtprävention fliesst, nicht in den Gewinn der Veranstalterin. Swisslos hat 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio. ausgeschüttet: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe). Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Das Geld folgt einer Regel: Reingewinne aus Grossspielen müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV), und der Gespa-Bericht dokumentiert, wohin es fliesst.

Der Mechanismus hat eine Logik: Wer in der Schweiz wettet, finanziert die Schweizer Sportförderung mit. Wer bei einem ausländischen Anbieter wettet, finanziert dessen Gewinn mit. Die Spielsuchtabgabe ist die Quittung der Bewilligung – sie fliesst dorthin, wo das Geld aus der Bewilligung hingehört.

Anbieter im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die Anbieter nach Bewilligungsstatus. Schweizer Veranstalterinnen führen Sportwetten als bewilligtes Grossspiel durch; ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind in der Schweiz nicht zugelassen, ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen, ihre Gewinne fallen aus dem Freibetrag-Mechanismus heraus.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel (BGS) Loterie Romande, Lausanne
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Roobet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
BetFury ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
IviBet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz nicht etabliert

Die Tabelle trennt zwei Welten, die in der Werbung oft vermischt werden. Schweizer Veranstalterinnen tragen die Gespa-Aufsicht, zahlen die Spielsuchtabgabe, geben die Reingewinne an die Kantone und die Sportförderung weiter, wickeln die Verrechnungssteuer korrekt ab. Ausländische Anbieter tragen keine dieser Lasten – und bieten im Gegenzug keinen Freibetrag-Mechanismus, keine Schweizer Spielsperre, keine Schweizer Aufsicht. Wer zwischen den beiden Welten wechselt, wechselt das Steuerregime, den Schutzstandard und die Quittung am Jahresende.

Swisslos Sporttip

Swisslos betreibt Sporttip als Sportwettangebot für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Sitz der Genossenschaft ist Basel; die Bewilligung läuft über die Interkantonale Vereinbarung von 2019 (IKV 2020), die Aufsicht über die Gespa. Wer ein Online-Konto eröffnen will, braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, ist volljährig und gibt einen Ausweis hoch, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird. Eine Spielsperre darf nicht bestehen, jede Person darf nur ein Konto führen.

Die Steuerwirkung ist im Abschnitt über den Freibetrag beschrieben – sie folgt der Bewilligung. Sporttip zieht bei Gewinnen über dem Freibetrag 35 % Verrechnungssteuer ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Wer das Maximum auslotzen will, setzt vor der ersten Teilnahme die obligatorischen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage und achtet auf den Mindest- und Höchsteinsatz pro Wette: CHF 1 bis CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, bis CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für den Steuerfall bedeutet das: nur Wettgewinne unter dem Freibetrag sind automatisch steuerfrei, alles darüber ist mit der Verrechnungssteuer-Mechanik verbunden.

Was bleibt: Swisslos ist die halbe Schweiz im Sportwetten – wer hier spielt, spielt legal, unter Aufsicht, mit Verrechnungssteuer-Mechanik. Der Vorteil gegenüber ausländischen Anbietern liegt nicht in der Quote – die kann höher oder tiefer sein –, sondern in der steuerlichen und rechtlichen Verlässlichkeit.

Loterie Romande Jouez Sport

Jouez Sport ist das Pendant für die sechs Westschweizer Kantone (FR, GE, JU, NE, VD, VS). Trägerin ist die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), ansässig in Lausanne mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Die Bewilligung folgt demselben Muster wie bei Swisslos: Interkantonale Vereinbarung, Gespa-Aufsicht, Grossspielbewilligung. Wer ein Online-Konto eröffnen will, muss im Vertragsgebiet wohnen – Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf oder Jura.

Die steuerliche Mechanik ist identisch: Freibetrag pro Einzelgewinn, Verrechnungssteuer 35 % auf den übersteigenden Teil, Verrechnungssteuerausweis, Rückerstattung über die Steuererklärung. Was Jouez Sport von Sporttip unterscheidet, ist die Sprache, das Verkaufsstellennetz und die Spielgewohnheiten der Westschweizer Klientel. Für die Steuerfrage ist das irrelevant – die Mechanik kennt keine Sprachgrenze.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die acht Anbieter Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet haben gemeinsam, dass sie in der Schweiz keine Bewilligung haben, gleich mit welcher ausländischen Lizenz sie arbeiten. Eine ausländische Lizenz – gleich aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Sie schützt nicht vor der Gespa-Sperrliste, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgung der Anbieter und nicht vor der steuerlichen Behandlung der Gewinne.

Konkret heisst das: Wer bei einem dieser Anbieter spielt, gewinnt und gewinnt über dem Freibetrag, hat keine Schweizer Verrechnungssteuer-Mechanik, die den Steuerfall abwickelt. Die Gewinne sind in der kantonalen Steuererklärung zu deklarieren, ohne Freibetrag-Abzug, mit den vollen Sätzen. Wer im Kanton Thurgau wohnt, hat die schärfste Konsequenz: volle Steuerpflicht unabhängig vom Betrag. Wer in einem anderen Kanton wohnt, hat eine mildere Konsequenz – aber keine Sicherheit, dass sie im Folgejahr noch gilt.

Was die Anbieter untereinander unterscheidet, ist hier nicht das Thema. Sie haben eines gemeinsam: Sie fallen steuerlich aus dem Freibetrag-Mechanismus heraus, und sie fallen aufsichtsrechtlich aus dem Schutzstandard heraus. Wer sie nutzt, sollte sich bewusst sein, dass das Werbeversprechen «steuerfrei» auf Schweizer Boden nicht eingelöst wird.

Werbung, Bonus und Bewilligung: warum die Werbung nicht halten kann, was sie verspricht

Wer in der Schweiz für nicht bewilligtes Glücksspiel wirbt, kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 belangt werden (Art. 131 BGS). Wer gewerbsmässig ohne Bewilligung Sportwetten anbietet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Das sind die harten Zahlen, und sie gehören auf jede Seite, die das Thema «steuerfreie Gewinne aus Sportwetten» behandelt, weil die Werbung der ausländischen Anbieter das gerne verschweigt.

Die Werbung der ausländischen Anbieter ist nicht deshalb verboten, weil sie aus dem Ausland kommt. Sie ist verboten, weil sie in der Schweiz nicht bewilligte Glücksspiele bewirbt. Eine Anzeige in einem Schweizer Medium, ein Plakat an einer Schweizer Hauswand, ein Eintrag in einem Schweizer Vergleichsportal – alles, was auf einen nicht bewilligten Anbieter hinwirbt, fällt unter Art. 74 Abs. 3 BGS. Die Strafe trifft den Werbenden, nicht den Spielenden – aber der Werbende verschwindet aus dem Markt, sobald die Strafe verhängt wird.

Die Spielregeln der Bewilligten sind strenger: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Es gibt keine zeitliche Werbebeschränkung – Sporttip und Jouez Sport werben auch abends und am Wochenende. Gratiswetten und Gratisspielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS) – 2025 erteilte die Gespa 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wer eine Gratiswette bekommt, bekommt sie unter Auflagen, nicht bedingungslos.

Was sich daraus für die Spielenden ergibt: Eine Gratiswette von einem Schweizer Anbieter ist steuerlich behandelt wie ein Gewinn, dessen Mechanik klar ist. Eine «steuerfreie Gratiswette» von einem ausländischen Anbieter ist nicht steuerfrei, sondern ein nicht deklarierter Gewinn, der bei einer späteren Steuerprüfung auftauchen kann. Die Werbung verspricht Steuerfreiheit; die Mechanik liefert sie nur, wenn der Anbieter bewilligt ist.

Berechnung: was eine Wette konkret zurückzahlt

Eine Wette zu CHF 100 mit Quote 2.00 zahlt im Gewinnfall CHF 200 zurück – Netto CHF 100. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat damit steuerlich null zu deklarieren: Der Gewinn ist unter dem Freibetrag, der Freibetrag ist 2026 CHF 1’071’000 bei der direkten Bundessteuer und je nach Kanton tiefer bei den Staats- und Gemeindesteuern. Eine Wette, die mit dem CHF-100-Einsatz nicht über den Freibetrag kommen kann, ist steuerfrei – trivialerweise, weil sie weit unter dem Freibetrag liegt.

Wer mit einer Wette den Freibetrag reisst, sieht die Mechanik: Angenommen, eine Einzelwette zahlt CHF 1’500’000 aus (Einsatz und Quote entsprechend). Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 2026 CHF 1’071’000; CHF 429’000 sind steuerbar. Die Veranstalterin zieht 35 % Verrechnungssteuer ab – CHF 150’150. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich auf CHF 1’349’850. Wer den Gewinn deklariert, bekommt die Verrechnungssteuer zurück, soweit die persönliche Steuerschuld auf den deklarierten Gewinn reicht. Bei einem mittleren Einkommen kann der persönliche Steuersatz auf dem Gewinn über 35 % liegen, weil der Gewinn das übrige Einkommen in eine höhere Progression schiebt; die Verrechnungssteuer deckt dann die Steuerschuld nicht vollständig, der Rest ist nachzuzahlen.

Eine andere Mechanik gilt für die kantonale Ebene: Der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern liegt in vielen Kantonen unter dem Bundesfreibetrag – im Thurgau bei CHF 1’000’000, in anderen Kantonen bei CHF 1’030’000 oder CHF 1’056’600. Wer CHF 1’500’000 ausbezahlt bekommt, ist auf kantonaler Ebene mit einem höheren Betrag steuerbar als auf Bundesebene – die kantonale Progression und die kommunalen Zuschläge kommen oben drauf. Welche Kombination im Einzelfall gilt, sagt die kantonale Steuerverwaltung.

Die Frage «Was bleibt von meinem Gewinn?» hat damit zwei Antworten: Unter dem Freibetrag bleibt alles, und die Frage stellt sich nicht. Über dem Freibetrag bleibt alles minus Einkommenssteuer auf den steuerbaren Teil, und die Einkommenssteuer ist eine Funktion des Wohnsitzkantons, des übrigen Einkommens und der Abzüge. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich – aber die Grössenordnung ist klar: Wer im mittleren Einkommen liegt, gibt zwischen einem Fünftel und einem Drittel des steuerbaren Teils an die Einkommenssteuer ab; wer sehr hohe Einkommen hat, gibt mehr.

Häufig gestellte Fragen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Ja, bis zum Steuerfreibetrag. Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn aus einem Grossspiel; kantonal fällt er tiefer aus. Wer darunter bleibt, deklariert nichts und sieht keinen Abzug. Über dem Freibetrag ist nur der darüberliegende Teil steuerbar – mit 35 % Verrechnungssteuer, die über die Steuererklärung zurückgefordert wird. Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fallen aus dem Freibetrag-Mechanismus heraus; dort greift die kantonale Praxis, im Thurgau etwa die volle Steuerpflicht unabhängig vom Betrag.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Bundesfreibetrag ist CHF 1’071’000 ab 1.1.2026 und wird jährlich an die kalte Progression angepasst (VKP). Die direkte Bundessteuer folgt diesem Wert; die Staats- und Gemeindesteuern folgen kantonalen Freibeträgen, die für 2024 zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 variierten. Der Grund ist die kantonale Steuerautonomie: Die Kantone legen Freibeträge, Progression und Abzüge selbst fest. Eine Auskunft bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ersetzt jede Faustregel.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Liegt ein Gewinn über dem Freibetrag, zieht die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Beispiel: Bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 und einem Gewinn von CHF 1’050’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig – 35 % davon (CHF 17’500) werden direkt abgezogen. Die Verrechnungssteuer ist ein Vorschuss, keine zusätzliche Steuer; sie wird über die Steuererklärung zurückerstattet, soweit die persönliche Steuerschuld reicht. Wird der Gewinn nicht deklariert, geht der Ausweis verloren.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fallen aus dem Freibetrag-Mechanismus heraus; die Gewinne sind nicht verrechnungssteuerpflichtig, weil sie nicht aus einem bewilligten Geldspiel stammen. Die kantonale Praxis entscheidet, wie die Gewinne besteuert werden – im Kanton Thurgau etwa unabhängig vom Betrag voll steuerbar. Andere Kantone sind milder, aber keine Kantone sind so grosszügig wie der Schweizer Freibetrag. Hinzu kommen fehlender Spielerschutz, fehlende Spielsperre und die Möglichkeit, dass die Domain auf der Gespa-Sperrliste landet.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz hat keine Wettsteuer auf den Einsatz – der Einsatz ist nicht steuerbar, weder auf Bundes- noch auf Kantons- oder Gemeindeebene. Die einzige Abgabe, die mit Sportwetten verbunden ist, ist die Spielsuchtabgabe von 0.5 % des Bruttospielertrags, die von den Veranstalterinnen (nicht von den Spielenden) entrichtet wird. Ausländische Anbieter können in ihrem Heimatland eine Wettsteuer kennen – das hat auf die Schweizer Besteuerung keinen Einfluss.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, aber nur wenn der Gewinn den Freibetrag reisst. Bei Grossspielen sind Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5’300 (2024) bzw. CHF 5’400 (2025), höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Auf kantonaler Ebene variiert die Regel – im Thurgau gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keinen Gewinn zu deklarieren und damit keinen Einsatz abzuziehen.

Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»