Wettanbieter ohne Anmeldung in der Schweiz – was wirklich geht und was es kostet

Updated Oktober 2026
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Ein langer Flur mit Holztüren und hellem Boden in einem ruhigen Verwaltungsgebäude, am Ende fällt Tageslicht durch ein Fenster.

Wer in der Schweiz online eine Wette platzieren will, kommt an einem Spielerkonto mit geprüfter Identität nicht vorbei. Die «Anmeldung», die viele ausländische Buchmacher als Kürzungspfad anbieten, ist in der Schweiz nicht einfach ein Komfort-Schritt, den man sich sparen kann; sie ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass ein Wettanbieter überhaupt Sportwetten anbieten darf. Was das im Geldspielgesetz (BGS) und in der Geldspielverordnung (VGS) konkret heisst, was eine Identitätsprüfung wirklich prüft und welchen Preis ein Wettender dafür bezahlt, dass er sie umgeht, schauen wir uns hier Schritt für Schritt an.

Minderjährige sind zu den online durchgeführten Grossspielen, zu denen Online-Sportwetten gehören, nicht zugelassen (Art. 72 Abs. 1 BGS).

*Stand der Daten: Oktober 19, 2026; abgeglichen mit den aktuellen Fassungen des BGS (Stand 1. September 2023), der VGS (Stand 1. Januar 2024) und der Gespa-Veröffentlichungen.*

Die Rechtslage: warum «ohne Anmeldung» in der Schweiz nicht funktioniert

Online-Sportwetten sind ein Grossspiel

Online-Sportwetten fallen unter das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ordnet sie als Grossspiel ein (Art. 3 lit. c und e BGS). Für Grossspiele braucht eine Veranstalterin zwei Bewilligungen: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS). Die Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS), und die Aufsicht führt die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) – nicht die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt.

Der Markt ist nicht offen. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Eine dritte Schweizer Veranstalterbewilligung für Sportwetten existiert nicht; jede andere Seite, die Schweizer Spielern Sportwetten anbietet, tut dies ohne Schweizer Bewilligung. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS) – der vorliegende Text beschreibt solche Angebote, er bewirbt sie nicht.

Ein Zeichenblock mit einem Bleistift und einem Radiergummi liegt auf einem Fensterbrett, draussen fällt Regen.
Für Online-Geldspiele braucht es ein Spielerkonto bei der Veranstalterin, pro Person nur eines.

Das Spielerkonto ist nicht optional

Art. 47 VGS (Stand 1. Januar 2024) verlangt für Online-Geldspiele ein Spielerkonto bei der Veranstalterin, pro Person nur eines. Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz und keine Spielsperre nach Art. 80 BGS. Ohne dieses Konto nimmt die Veranstalterin keine Wette an. Wer ein Konto eröffnet, muss nach Art. 48 VGS mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse angeben. Die Veranstalterin darf das Konto erst eröffnen, wenn sie überprüft hat, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen (Art. 49 Abs. 1 VGS).

Der Identitätsnachweis darf mit der Kopie eines amtlichen Ausweises, einer elektronischen Identität oder jedem anderen gleichwertigen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassenen Mittel erbracht werden (Art. 49 Abs. 2 VGS). Bei Swisslos werden Name, Adresse und Geburtsdatum automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft; lässt sich die Person dort nicht eindeutig identifizieren, verlangt Swisslos einen Adressnachweis. Die E-Mail-Adresse wird per Double-Opt-In bestätigt. Die Loterie Romande verlangt die Kopie (Vorder- und Rückseite) eines gültigen Ausweises mit Foto – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis, Ausländerausweis B oder C – und bestätigt die Wohnadresse mit einer Datenbank; in besonderen Fällen ist ein höchstens 4 Monate alter Wohnsitznachweis nötig. Zum Abschluss der Registrierung fragt die Loterie Romande das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab; erfüllt die Person die Voraussetzungen, wird ein Spielerkonto mit dem Status «verifiziert» eröffnet, andernfalls bricht die Registrierung ab.

Warum das Konto bestehen muss

Das Konto ist die technische Voraussetzung für alles, was die Spielregeln im Hintergrund durchsetzen. Verlustlimiten werden auf dem Konto gespeichert, Spielsperren werden mit dem Konto verhängt und gegen das Register abgeglichen, Auszahlungen laufen nur auf ein Konto, das auf den Namen der Kontoinhaberin lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS), und ein inaktives Konto wird nach zwei Jahren aufgelöst (Art. 51 VGS). Eine Wette ohne Konto ist nicht einfach «schneller», sondern entzieht sich der gesamten Aufsicht: kein Altersnachweis, keine Limit, keine Sperre, keine Auszahlung auf ein identifizierbares Konto, kein Abgleich mit dem Ausschlussregister. Das ist der Grund, warum die Schweiz keine Wettanbieter ohne Anmeldung zulässt – nicht, weil das Verfahren aufwendig wäre, sondern weil die Prüfung selbst die Voraussetzung für jede legale Wette ist.

Rechtsfolgen für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Das Anbieten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in kommerziellem Rahmen bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende selbst wird nicht bestraft; aber Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Schutz und keine Schweizer Aufsicht. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blocken (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden innert Stunden unter neuen Adressen wieder erreichbar gemacht – die Gespa nennt dieses Vorgehen «Domain-Hopping» und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, bet365 steht auf der Liste.

Spielerschutz: was die Prüfung tatsächlich leistet

Volljährigkeit und ein Konto pro Person

Minderjährige sind zu den online durchgeführten Grossspielen, zu denen Online-Sportwetten gehören, nicht zugelassen (Art. 72 Abs. 1 BGS, Stand 1. September 2023). Für die übrigen Grossspiele legt die interkantonale Behörde das Alter fest, mindestens 16 Jahre. Bei Sporttip stehen Wetten Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Bei der Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Eine Parkbank unter einer Kastanie, Herbstlaub bedeckt den Kiesweg, im Hintergrund ein stiller Teich.
Bei 200 Testkäufen von Sportwetten durch Minderjährige gelang der Wettabschluss in 47.5 % der Fälle.

Ein Konto pro Person ist nicht eine Empfehlung, sondern Vorschrift (Art. 47 VGS). Mehrfachkonten verletzen die Pflicht zur eindeutigen Identifizierung. Swisslos kann den Teilnehmer jederzeit sperren, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Mindestalter 18, Wohnsitz im Vertragsgebiet, keine Sperre nach Art. 80 BGS, Art. 66 BGS oder Art. 42 VGS), und behält sich vor, die erfassten Daten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Limiten sind Selbstbindung, nicht Staatsdeckel

Die Schweiz kennt keinen gesetzlich festen Einsatz- oder Einzahlungsdeckel für Sportwetten. Art. 87 VGS verlangt, dass die Veranstalterin einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangt; das tut sie auf dem Spielerkonto. Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das ist Selbstbindung mit Zwang zur Voreinstellung – nicht, wie teils behauptet, ein vom Staat gesetzter Cap. Wer auf einer Seite ohne Konto wettet, hat diese Mechanik nicht. Wohl aber eine Verlustlimite, die er sich selbst setzt und die auf der Seite seines Schweizer Anbieters auch gegen seinen Willen gilt.

Spielsperre und Ausschlussregister

Wer sich selber sperren will, kann sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die gesetzliche Spielsperre (Art. 80 bis 82 BGS) richtet sich an verschuldete oder spielsüchtige Personen und an freiwillig Ausgeschlossene. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Mitwirkung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Wer auf einer ausländischen Seite ohne Konto wettet, hat keinen Eintrag im Schweizer Register, keine Wirkung der Sperre bei einem anderen Anbieter, keine Fachstelle, die eine Aufhebung begleitet. Die Sperre ist eine Schweizer Schutzfunktion, und sie wirkt nur auf der Seite, die das Konto führt, das sie registriert.

Jugendschutz in der Praxis

Die Theorie ist Volljährigkeit ab 18. Die Praxis wird regelmässig geprüft. Die Gespa hat 2025 Testkäufe von Sportwetten durch Minderjährige durchgeführt: 200 Testkäufe (100 Verkaufsstellen der Loterie Romande im Kanton Waadt, 100 von Swisslos im Kanton Zürich). In 47.5 % der Fälle gelang der Wettabschluss, und bei 44.5 % der Testkäufe wurde keine Alterskontrolle durchgeführt. Im Kanton Zürich verkauften 56.0 % der getesteten Swisslos-Verkaufsstellen Sportwetten an minderjährige Testpersonen, im Kanton Waadt 39.0 % der Loterie-Romande-Verkaufsstellen; an Selbstbedienungsgeräten kam der Wettabschluss in 66.7 % der Testkäufe zustande, mit Personalkontakt in 44.5 %.

Die Zahlen zeigen den Stand an Verkaufsstellen, also beim stationären Verkauf – ein Restrisiko, das die Aufsicht offen benennt. Wer online wettet, geht einen Weg, der die Verkaufsstellen umgeht; er hinterlässt aber im Spielerkonto eine nachprüfbare Identität und eine nachprüfbare Altersangabe, die der Gesetzgeber für genau diesen Schutz verlangt.

Top-10-Vergleich: wer in der Schweiz Sportwetten anbietet und wer nicht

Die folgende Einordnung zeigt die zwei bewilligten Veranstalterinnen und acht ausländische Marken, die Schweizer Spieler im Netz antreffen. Die Spalte «Bewilligung» trennt die beiden Gruppen: Bewilligung nach BGS bei Swisslos und Loterie Romande, «ohne Schweizer Bewilligung» und damit nicht durch die Gespa beaufsichtigt, nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen und ohne Schweizer Rechtsschutz bei allen anderen. Ausländische Lizenzen – gleich aus welchem Land – haben in der Schweiz keine Kraft.

Marke Bewilligung Veranstalterin / ausländische Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung BGS (Grossspiel) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel); Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung BGS (Grossspiel) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Sportuna ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Rabona ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Rainbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Gamdom ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt
Funbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz wie ausgewiesen: nicht festgestellt

Was die Tabelle trennt – und was sie nicht sagt

Die Spalte «Bewilligung» trennt sauber: zwei Anbieterinnen mit Schweizer Grossspielbewilligung, acht ohne. Was die Tabelle nicht zeigen kann, ist, dass die acht ausländischen Marken den Schweizer Markt formal nicht bedienen dürfen. Ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen und sind dann per DNS nicht erreichbar; Ersatzdomains werden innert Stunden aufgeschaltet, was die Sperre zu einem Katz-und-Maus-Spiel macht. Wer dort spielt, hat keinen Eintrag im Schweizer Ausschlussregister, keine Verlustlimite auf dem Spielerkonto, keine Auszahlung auf ein identifizierbares Schweizer Bankkonto und kein Beschwerderecht bei der Gespa.

Servicegebiet der zwei Schweizer Anbieterinnen

Das ist eine Eigenheit der Schweizer Struktur, die in keinem anderen Markt so vorkommt: Swisslos und Loterie Romande decken die Schweiz geografisch aufgeteilt ab. Swisslos führt Sporttip im Vertragsgebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Wer in Genf wohnt, kann dort kein Sporttip-Konto eröffnen; wer in Zürich wohnt, kann kein Konto bei Jouez Sport eröffnen. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweise und 221 Mitarbeitende. An ihrer Kontaktadresse in Lausanne führt sie die Aufsicht über Registrierung, Limiten und Auszahlungen.

Einsatzlimiten, die im Kleingedruckten stehen

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Eine Wette unter dem Mindesteinsatz wird ebenso wenig angenommen. Wer mit einem grösseren Betrag auf eine Einzelwette setzen will, hat auf Sporttip schlicht keinen Weg; er muss auf eine Systemwette ausweichen oder mehrere Wetten nebeneinander platzieren. Wer mit einem sehr kleinen Betrag testen will, ist ab CHF 1 dabei, tiefer geht es nicht.

Cash-Out: was Swisslos anbietet und was es kostet

Cash-Out bei Sporttip gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag bei Sporttip ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die im Marketing fehlt: der Cash-Out-Knopf ist eine Option, kein Recht, und Swisslos entscheidet von Wette zu Wette, ob er erscheint.

Was die acht ausländischen Marken anbieten – und zu welchem Preis

Über die konkreten Angebote dieser Marken trägt das verfügbare Material nichts zusammen; was die Übersicht festhält, ist die Lizenzsituation. Keine dieser Marken hat eine Schweizer Bewilligung; eine Lizenz wie ausgewiesen ist für jede einzelne nicht festgestellt, und eine Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Wer dort spielt, ist nicht im Schweizer Ausschlussregister erfasst, hat keine Schweizer Limiten und keine Schweizer Beschwerdestelle. Wer dort gewinnt, lässt sich den Gewinn auf ein Zahlungskonto auszahlen, das nicht zwingend auf seinen Namen laufen muss – das ist in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 2 VGS unzulässig, und genau darin liegt einer der Gründe, warum diese Seiten nicht bewilligt werden können: das Schweizer Recht verlangt eine Auszahlung auf ein identifizierbares Konto der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers.

Einordnung: was ein Konto wirklich kostet und was es bringt

Was die Anmeldung kostet

Nichts in Franken. Die Eröffnung eines Spielerkontos bei Swisslos oder bei der Loterie Romande ist kostenlos; es fallen keine Gebühren an, keine Inaktivitätsgebühr, keine Kontoführungsgebühr. Was die Anmeldung kostet, ist Zeit: das Hochladen eines Ausweises, das Bestätigen der E-Mail-Adresse, das Warten auf den Datenbankabgleich. Bei der Loterie Romande sind besondere Fälle mit einem höchstens 4 Monate alten Wohnsitznachweis verbunden; bei Swisslos nur, wenn die automatische Prüfung scheitert. Im Normalfall ist die Verifizierung in Minuten abgeschlossen.

Was die Anmeldung an Geld kostet, ist die Verlustlimite, die der Spielende vor der ersten Wette setzen muss. Diese Limite ist Selbstbindung, nicht Staatsabgabe, aber sie bedeutet, dass ein Teil des monatlichen Einkommens nicht mehr für Wetten verfügbar ist. Wer ohne diese Limite spielt, hat einen Teil seiner Selbstkontrolle an eine ausländische Seite delegiert, die kein Interesse an seiner Selbstkontrolle hat.

Was die Anmeldung bringt

Die Anmeldung bringt eine Infrastruktur, die ohne sie nicht existiert. Eine Spielsperre wirkt schweizweit, weil sie in einem Register steht, das alle Schweizer Veranstalterinnen abfragen. Eine Verlustlimite wird auf dem Konto durchgesetzt, nicht in einem Browser-Cookie, das man löscht. Eine Auszahlung geht auf ein identifizierbares Konto, das im Streitfall nachvollziehbar ist. Im Streitfall – gesperrtes Konto, nicht ausgezahlter Gewinn, zweifelhaftes Spiel – gibt es eine Beschwerdestelle: die Gespa.

Diese Infrastruktur hat einen anderen Preis als eine Wette ohne Anmeldung. Sie verlangt, dass der Spielende seine Identität preisgibt, was er bei einer Wette ohne Konto nicht tut. Sie verlangt, dass er eine Selbstkontrolle eingesteht, die er im Ausland nicht eingestehen muss. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, ein Konto unter einem Pseudonym zu führen, eine Wette zu platzieren und die Auszahlung auf ein anonymes Konto zu erhalten. Was er dafür bekommt, ist das, was im Ausland fehlt: Aufsicht, Schutz, Beschwerde und – im Konkursfall – nachvollziehbare Mittel.

Was eine Wette auf einer Seite ohne Konto konkret kostet

Nehmen wir einen Wettenden mit einem monatlichen Budget von CHF 1’000, der einmal den vollen Betrag auf eine illustrative zweiwegige Wette zu Quote 1.90 / 1.90 setzt – ein Beispielwert, kein notierter Preis. Die Auszahlungsquote dieses Marktes beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ (0,5263… + 0,5263…) = 1 ÷ 1,05263… = 0,9500 = 95 %. Die Marge, also der Anteil, den der Buchmacher von jedem gesetzten Franken einbehält, beträgt 5 %. Bei einem Umsatz von CHF 1’000 entspricht das einem erwarteten Verlust im Bereich von CHF 40 bis CHF 60 – abhängig von der Marge des Wettanbieters, die im Beispiel bei 5 % liegt, unter der Annahme, dass nur dieser eine Betrag gesetzt wird und das Ergebnis der Wette keine Rolle spielt. Wer CHF 1’000 monatlich auf einem Markt mit 5 % Marge setzt, zahlt im statistischen Mittel rund CHF 50 im Monat an den Buchmacher – auf das Jahr hochgerechnet rund CHF 600. Auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung trägt er denselben erwarteten Verlust, hat aber keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Ausschlussregister und keine Schweizer Beschwerdestelle, falls der Anbieter die Auszahlung verweigert.

Die Marge ist kein Zufallswert; sie ist Teil der Quote, die der Buchmacher anbietet, und sie variiert je nach Markt, Sport und Anlass. Eine Wette zu Quote 1.90 / 1.90 ist illustrativ; ein Buchmacher mit 7 % Marge würde bei identischem Einsatz rund CHF 70 statt CHF 50 erwartetem Verlust pro Monat einbehalten. Auf einer Schweizer Plattform gilt derselbe Marktmechanismus – die Marge fliesst in die Quote – aber die Auszahlung läuft auf ein identifizierbares Konto, und bei Streit greift die Aufsicht.

Was bei einer ausländischen Seite konkret fehlt

Es fehlt die Selbstkontrolle durch Limit, die im Inland obligatorisch ist. Es fehlt der Eintrag im schweizweiten Ausschlussregister, der eine Sperre bei einem anderen Anbieter auslöst. Es fehlt die Auszahlung auf ein identifizierbares Schweizer Konto; viele dieser Seiten zahlen auf Kryptowallets oder Karten, was die Schweiz nach Art. 50 Abs. 2 VGS nicht zulässt. Es fehlt die Gespa als Beschwerdestelle; wer auf einer ausländischen Seite einen Gewinn nicht ausgezahlt bekommt, hat nur den Weg vor ein ausländisches Gericht oder die ausländische Aufsicht – nicht den Weg vor die Schweizer Aufsicht.

Was es nicht fehlt, sind die Quoten: ein ausländischer Buchmacher mit 3 % Marge bietet mehr Auszahlung als ein Schweizer Anbieter mit 5 % Marge. Wer bereit ist, für 2 % mehr Auszahlung den Schutz des BGS aufzugeben, hat eine rationale Wahl getroffen – mit allen Folgen, die diese Wahl hat. Die Frage ist nicht, ob die Marge da ist; sie ist da. Die Frage ist, was der Spielende im Gegenzug aufgibt.

Häufige Fragen zum Wetten ohne Anmeldung in der Schweiz

Ist Wetten ohne Anmeldung bei einem Schweizer Anbieter möglich?

Nein. Art. 47 VGS verlangt für jedes Online-Geldspiel ein Spielerkonto bei der Veranstalterin, mit überprüfter Identität, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz und ohne Spielsperre nach Art. 80 BGS. Eine Wette ohne dieses Konto ist nach Schweizer Recht nicht möglich; die zwei bewilligten Veranstalterinnen – Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport – nehmen keine Wette ohne Konto an. Wer ohne Konto wettet, wettet auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung, mit allen Folgen, die das für Aufsicht, Schutz und Auszahlung hat.

Welche Angaben verlangt die Eröffnung eines Spielerkontos bei Swisslos?

Nach Art. 48 VGS mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse. Swisslos liest diese Daten automatisch aus dem hochgeladenen Ausweis aus und prüft sie gegen Adress-Datenbanken; die E-Mail-Adresse wird per Double-Opt-In bestätigt. Lässt sich die Person nicht eindeutig identifizieren, verlangt Swisslos zusätzlich einen Adressnachweis. Vor der ersten Wette sind zudem Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen (Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000).

Wie läuft die Identitätsprüfung bei der Loterie Romande ab?

Die Loterie Romande verlangt für das Online-Spielerkonto die Kopie (Vorder- und Rückseite) eines gültigen Ausweises mit Foto – Pass, Identitätskarte, Schweizer Führerausweis, Ausländerausweis B oder C. Die Wohnadresse wird mit einer Datenbank bestätigt; in besonderen Fällen ist ein höchstens 4 Monate alter Wohnsitznachweis nötig. Vor Abschluss der Registrierung fragt die Loterie Romande das gemeinsame Register der Ausgeschlossenen ab. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird das Konto mit dem Status «verifiziert» eröffnet; andernfalls bricht die Registrierung ab.

Warum ist pro Person nur ein Spielerkonto zulässig?

Art. 47 VGS lässt pro Person nur ein Spielerkonto bei einer Veranstalterin zu. Mehrfachkonten würden die eindeutige Identifizierung unterlaufen, die Spielsperre im Register umgehen und die Verlustlimite verdoppeln. Swisslos behält sich vor, die erfassten Daten laufend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und kann den Teilnehmer jederzeit sperren, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Beschränkung auf ein Konto ist die technische Voraussetzung dafür, dass eine Sperre im einen Konto tatsächlich auch das andere Konto sperrt.

Was riskieren Wettende bei Seiten, die ohne Anmeldung und Verifizierung Wetten annehmen?

Wer auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung wettet, hat keinen Eintrag im schweizweiten Ausschlussregister, keine Schweizer Verlustlimite und keine Schweizer Beschwerdestelle. Die Veranstalterin unterliegt nicht dem BGS und nicht der VGS; eine Sperre wirkt nur auf dieser einen Seite, falls überhaupt. Gewinne können auf Konten ausgezahlt werden, die nicht auf den Namen der Kontoinhaberin lauten – in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 2 VGS unzulässig. Im Streitfall bleibt der Weg vor ein ausländisches Gericht, nicht vor die Gespa. Der Spielende selbst wird nicht bestraft; aber Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden (Art. 130 BGS).

Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»