Krypto-Sportwetten 2026: Was die Schweiz erlaubt, was sie verbietet, und was der Rest kostet
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Wer in der Schweiz mit Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins wetten will, sucht in den meisten Fällen nach Angeboten, die hier gar keine Bewilligung haben. Die ehrliche Antwort steht am Anfang: In der Schweiz führen Sportwetten nur Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport durch. Beide akzeptieren keine Kryptowährungen, zahlen ausschliesslich auf ein eigenes Bank- oder Postkonto aus und verlangen bei der Registrierung die volle Identitätsprüfung. Wer dennoch auf einer ausländischen Seite mit Krypto wettet, bewegt sich ausserhalb der Schweizer Aufsicht, ohne Spielsperre, ohne Einzahlungslimiten-Pflicht und ohne recoursfähige Stelle im Streitfall. Solche Angebote kosten den Spielenden den Schutz, den eine Schweizer Bewilligung garantiert, und die Unterschiede zu den zwei bewilligten Veranstaltern sind gravierend.
*Datenstand: Oktober 19, 2026; geprüft gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Sporttip (Version 4.2), die Bedingungen für die Online-Teilnahme bei Swisslos (gültig ab 13. Januar 2025) und die Angaben der Loterie Romande.*
Die Rechtslage: zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste, ausländische Lizenzen ohne Wirkung
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Die Aufsicht führt nicht die ESBK, sondern die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat vom 1. Januar 2021. Eine Bewilligung braucht sowohl eine Veranstalterbewilligung als auch eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ausdrücklich auf zwei beschränkt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport.
Eine ausländische Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land ändert daran nichts. Wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich strafbar, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Der Spielende selbst wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Eine Sperrliste der Gespa listet ausländische Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, Ende 2025 waren es 671 Domains). Die Liste wird schnell nachgeführt, betroffene Anbieter weichen über neue Domains aus, das sogenannte Domain-Hopping, und die Gespa nennt in diesem Zusammenhang namentlich Anbieter wie Interwetten, Bet-at-Home und bet365.

Die Folge für die Seite, die eine Krypto-Einzahlung entgegennimmt: Sie ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit genau eines dieser blockierten oder zu blockenden Domains. Wer sie nutzt, surft im Zweifel über DNS-Spiegel, was die Sperre umgeht, aber nichts an der fehlenden Bewilligung ändert.
Was darf überhaupt gewettet werden? Das Angebot ist eine geschlossene Liste, die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie gelistet sind; Frauenwettbewerbe ebenso; Rangwetten nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind nie Wettgegenstand. Eckball- und Kartenmärkte fehlen auf der Liste, und eine eigene Esports-Sektion gibt es dort ebenfalls nicht. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Was als Livewette angeboten wird, entscheidet der Veranstalter im Rahmen seiner Bewilligung; das BGS kennt keine spezifische Beschränkung einzelner Live-Märkte.
Spielerschutz nach BGS: was gesetzlich gilt und was bei Swisslos und Loterie Romande daraus wird
Sportwetten sind in der Schweiz ab 18 Jahren erlaubt; Minderjährige sind von der Online-Teilnahme ausgeschlossen (Art. 72 BGS). Pro Person ist ein Spielerkonto mit verifizierter Identität zugelassen (Art. 47–52 VGS). Die Limits setzt der Spielende selbst, nicht der Staat: Der Veranstalter muss einen oder mehrere Höchstwerte für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung greift sofort; eine Erhöhung nach 24 Stunden gesetzlich, Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen 72 Stunden an. Eine fixe staatliche Einzahlungs-Obergrenze gibt es in der Schweiz nicht.

Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Daneben gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage. Bei Loterie Romande gilt Entsprechendes im Rahmen ihrer Jouez-Sport-Bedingungen, die Werte bewegen sich im gleichen Korridor.
Die Spielsperre (Art. 80–82 BGS) kennt zwei Wege: den Ausschluss überschuldeter oder suchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, geführt in einem gemeinsamen Register ausgeschlossener Personen. Eine selbstgewählte Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Der Veranstalter muss zudem eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten anbieten (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für die Casinos inklusive Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein. Genau diese Registerbindung existiert bei keinem ausländischen Krypto-Anbieter. Wer sich dort selbst aussperrt, sperrt nur dieses eine Konto.
Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen getestet, ob Minderjährige eine Sportwette kaufen können: In 47,5 % von 200 Versuchen war das möglich. Der Schutz an Verkaufsstellen ist also nicht so dicht, wie er oft dargestellt wird. Bei Swisslos und Loterie Romande ist die Online-Identitätsprüfung die andere Seite dieser Medaille, mit ausgelesenem Ausweis und Abgleich gegen Adressdatenbanken.
Krypto und Anonymität: warum Pseudonymität keine Schweizer Bewilligung ersetzt
Wer mit Bitcoin, Ether oder Stablecoins einzahlt, hofft meist auf zwei Dinge: Geschwindigkeit und Anonymität. Beides ist in der Schweiz mit bewilligten Anbietern nicht zu haben, aus gutem Grund. Kryptowerte sind nach § 1 Absatz 11 Satz 4 des deutschen Kreditwesengesetzes digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde. In der Schweiz behandelt die Aufsicht Zahlungen mit Kryptowährungen nicht anders als andere Zahlungsmittel im Eintreten, die Regeln zur Identitätsprüfung und zur Auszahlung auf ein eigenes Konto greifen gleichermassen.
Der Europäische Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist entschieden, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoin-Einheiten keine Mehrwertsteuer anfällt; das deutsche Bundesfinanzministerium hat den Inhalt dieses Urteils am 27. Februar 2018 gegenüber den obersten Länderfinanzbehörden bestätigt. Das ist eine europäische Steuerfrage, keine Schweizer, aber sie zeigt, warum die Debatte über Krypto und Geldspiel so schnell bei der Besteuerung landet: Das Geld fliesst quer durch die üblichen Bankenspuren.
In der Schweiz gilt für bewilligte Sportwetten: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im eigenen Namen ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Markt nicht; eine Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Eine Sperrech von Zahlungen, also ein Banken- oder Karten-Sperrmechanismus gegen unbewilligte Wettseiten, existiert in der Schweiz nicht, wer mit Karte cardezahlt, kommt durch, weil weder Banken noch Kartenorganisationen die Bewilligungslage prüfen. Die Sperre läuft über DNS beim Netzzugang.
Das heisst für den Spielenden: Wer bei einem ausländischen Krypto-Anbieter einzahlt, gibt die Schutzmechanismen ab, die das BGS aufgebaut hat, und zwar alle: die verpflichtende Identitätsprüfung, die eigenen Verlustlimiten, die schweizweite Spielsperre, die Pflicht zur Auszahlung aufs eigene Konto, die Aufsicht durch die Gespa, die Sperrliste gegen den Anbieter bei Streit, und die Pflicht zur Erlaubnis für Gratisspielguthaben und Aktionen. Im Gegenzug bekommt er eine Einzahlung in einer Blockchain-Transaktion, oft schnell, oft ohne die Adresse seines Gegenübers zu kennen. Die Geschwindigkeit ist echt. Die Anonymität ist es nur gegenüber dem Anbieter, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, falls der Anbieter hier belangt wird.
Der Vergleich: was die zwei Schweizer Veranstalter bieten, was im Ausland fehlt
| Wettanbieter | Bewilligung (Schweiz) | Veranstalter / reported Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| Ausländische Anbieter | Keine | Auslandslizenz (z.B. Curaçao, Malta, Anjouan) |
Ein Wettvergleich trennt sich in drei Schichten: das, was die zwei bewilligten Veranstalter können, das, was die ausländischen Anbieter ohne Bewilligung können, und die Frage, was von der einen Seite auf die andere übertragbar ist. Antwort auf die dritte Frage: sehr wenig, und das Wenige zum Nachteil des Spielenden.
Was bei Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport gleich ist
Beide Veranstalter nehmen Einsätze in Schweizer Franken entgegen, zahlen ausschliesslich auf ein Konto im eigenen Namen aus, identifizieren den Spielenden bei der Registrierung vollständig, sind an die Sperrliste und das schweizweite Sperrregister angeschlossen, und führen die Verlustlimiten-Pflicht aus dem BGS in ihren Bedingungen aus. Beide sind nach BGS bewilligt und unterstehen der Gespa. Beide haben eine geschlossene Produktpalette aus der Gespa-Liste bewilligter Sportarten und Wettarten. Livewetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, vorbehaltlich der spielentscheidenden Situationen, in denen Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten kann (Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid).
Bei der Registrierung liest Swisslos den hochgeladenen Ausweis aus und gleicht die Daten gegen Adressdatenbanken ab; pro Person ist nur eine Registrierung zulässig, eine bestehende Spielsperre sperrt die Registrierung. Bei der Loterie Romande läuft die Identitätsprüfung nach den Bedingungen der Société de la Loterie de la Suisse Romande, mit Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und einem Vertriebsnetz von 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden.
Was die zwei Veranstalter unterscheidet
Der grösste Unterschied ist das Vertragsgebiet. Swisslos mit Sporttip ist für die deutschsprachigen Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein zuständig. Wer dort wohnt, kann sich online registrieren; in den anderen Kantonen geht es nicht. Die Loterie Romande mit Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS. Wer dort wohnt, kann sich bei jeux.loro.ch registrieren.
Das Sporttip-Angebot ist breiter und tiefer als das von Jouez Sport. Sporttip hat einen Mindesteinsatz von CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, einen Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und CHF 10’000 pro Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Sporttip hat einen Kombiboost, der nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten gilt und mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 verlangt; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.
Quoten- und Profitboosts bei Sporttip sind online, gelten nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, und verfallen bei einem Cash-Out. Cash-Out selbst gibt es bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Was die bewilligten Veranstalter auszahlungs- und spielmechanisch leisten
Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote; bei Kombinationen wird mit der Gesamtquote multipliziert, also dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Das ist eine Schweizer Eigenheit, die ausländische Anbieter so nicht haben, die meisten runden kaufmännisch auf zwei Stellen und lassen den Rest unter den Tisch fallen.
Bei einem abgesagten Wettereignis, das nicht innert 48 Stunden nach ursprünglichem Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt wird, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Wird ein Wettereignis nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert, zählt es mit Quote 1.00. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Was ausländische Krypto-Anbieter im Vergleich leisten
Über die konkreten Anbieter ohne Schweizer Bewilligung trägt der Faktenbestand dieses Themas keine Belege zusammen; er schreibt sich, was er hat. Was er hat, ist die Liste der blockierten Domains und die Gesamtliste der ausländischen Lizenzen ohne Wirkung in der Schweiz. Wer dort liest, kann sich selbst ein Bild machen. Was sich von dort nicht übertragen lässt, ist alles, was am BGS hängt: die Gespa-Aufsicht, die Spielsperre, die eigene Verlustlimiten-Pflicht, die eigene Auszahlung aufs eigene Konto, die Werbebeschränkungen, der Minderjährigenschutz im Online-Kanal.
Was sich von dort übertragen lässt, ist die Welt der Märkte. Je nach Anbieter stehen Hunderte Märkte pro Fussballspiel bereit, inklusive Eckbälle, Karten, Asian Handicap, Spieler-spezifische Märkte, esports, Politik, Unterhaltung. Das ist im bewilligten Markt nicht möglich, die Gespa-Liste ist eng. Wer diese Märkte will, muss den bewilligten Markt verlassen, und mit ihm den Schutz des BGS.
Wie ein Anbieter im Vergleich abschneidet: drei Kriterien, die wirklich zählen
Ein Wettanbieter-Vergleich lebt von drei Fragen, die jeder Wettende selbst beantworten muss, bevor er einzahlt. Erstens: Ist die Bewilligung in der Schweiz anerkannt, ja oder nein? Bei einem Nein ist die Liste der offenen Punkte lang. Zweitens: Wie tief ist die Marge, also der Anteil, den der Anbieter pro Markt einbehält? Eine Marge von 5 % ist ein anderes Geschäft als eine von 8 %. Drittens: Wie lange dauert eine Auszahlung, und auf welches Konto erfolgt sie? Bei Krypto-Auszahlungen auf eine Wallet ausserhalb des eigenen Namens ist die Frage nach der Herkunft des Geldes auf der Empfängerseite noch nicht beantwortet.
Wer diese drei Fragen beantwortet, hat einen Vergleich. Wer die Bewilligung überspringt, weil der Anbieter « Malta-Lizenz » oder « Curaçao-Lizenz » sagt, hat einen Vergleich mit einem ungültigen ersten Kriterium.
Auszahlung, Quoten, Marge: was Einsatz × Quote wirklich bedeutet
Wer eine Wette platziert, rechnet Einsatz × Quote = Bruttogewinn, und Bruttogewinn minus Einsatz = Nettogewinn. Bei einer Einzelwette mit Einsatz CHF 50 und Quote 2.10 ergibt sich ein Bruttogewinn von CHF 105, davon sind CHF 55 Nettogewinn. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Einzelquoten zur Gesamtquote; bei zwei Voraussagen mit 1.80 und 2.40 ist die Gesamtquote 4.32, mit Einsatz CHF 20 also ein Bruttogewinn von CHF 86.40, Nettogewinn CHF 66.40. Das gilt bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern genauso wie im Ausland, nur die Rundung am Ende ist eine Schweizer Eigenheit.
Hinter jeder Quote steckt eine Marge. Sie ergibt sich aus der Auszahlungsquote, dem Quotenschlüssel, also dem Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt, und aus 100 % minus diesem Anteil. In einem Drei-Wege-Markt mit Quoten 2.10, 3.40 und 3.60 ist die Auszahlungsquote 1 ÷ (1/2.10 + 1/3.40 + 1/3.60) ≈ 0.9529, die Marge also rund 4.7 %. Bei Quoten 1.95, 3.80 und 3.90 sinkt die Auszahlungsquote auf rund 0.9423, die Marge steigt auf rund 5.8 %. Eine Marge unter 5 % ist eng, eine über 6 % ist für ein Main-Market viel. Diese Spanne ist der Grund, warum Wettende überhaupt Vergleiche anstellen: Der gleiche Ausgang bringt bei verschiedenen Anbietern verschiedene Quoten, und über die Marge hin oder her, der Unterschied ist bares Geld.
Bei Krypto-Einzahlungen schwankt der Wert des Einsatzes zusätzlich mit dem Wechselkurs. Wer CHF 100 einzahlt und der Bitcoin-Kurs fällt zwischen Ein- und Auszahlung um 10 %, hat CHF 90 an Wert verloren, ohne dass sich an der Wette etwas geändert hat. Diese Schwankung ist keine Marge des Anbieters, aber sie ist ein Kostenfaktor, der im bewilligten Markt nicht existiert.
Bonus und Aktionen: warum ein « 100 % Bonus » bei Krypto-Anbietern ohne Schweizer Bewilligung doppelt riskant ist
Ein Bonus, der nach Werbeaussage « 100 % » auf die erste Einzahlung verspricht, klingt nach geschenktem Geld. In der Praxis verlangen solche Boni einen mehrfachen Umsatz des Bonus oder des Bonus plus Einzahlung zu einer Mindestquote, oft 1.50 oder höher, bevor eine Auszahlung möglich ist. Wer mit CHF 100 einzahlt und einen 100-%-Bonus bekommt, muss in vielen Fällen das Siebenfache, also CHF 1’400, zu Quote 1.50 oder höher umsetzen, bevor er auszahlen kann. Bei einer angenommenen Marge von 5 % auf den umgesetzten Betrag liegt der erwartete Verlust bei rund CHF 70, der Bonus schrumpft also im Erwartungswert auf rund CHF 30, bevor er ausgezahlt ist.
Bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Lizenz kommt eine zweite Risikoebene dazu: Der Anbieter kann seine Bedingungen jederzeit ändern, eine Auszahlung mit Verweis auf eine Klausel verweigern, oder die Seite vom Netz nehmen. Im bewilligten Markt ist das nicht möglich, weil die Gespa die Aktionen genehmigt und die Aufsicht trägt. Im Jahr 2025 hat die Gespa 24 Einwilligungen für Gratisspielguthaben an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt, jede Aktion ist dort einzeln geprüft. Bei einem Anbieter ohne diese Aufsicht gibt es diese Prüfung nicht, und kein Schweizer Gericht ist zuständig, wenn die Auszahlung ausbleibt.
Wer den Bonus unter diesen Vorzeichen annimmt, sollte mindestens die Bonusbedingungen, die Mindestquote, die Frist und den erlaubten Markt gelesen haben, bevor er einzahlt. Wer das nicht tut, hat im Streitfall keine Handhabe.
Steuern: was Gewinne aus bewilligten und unbewilligten Quellen kosten
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen, zu denen die ESTV Sportwetten zählt, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Die bundesrechtliche Schwelle liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 bei CHF 1’070’400. Oberhalb dieser Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die der Spielende über die Steuererklärung zurückholen kann. Die kantonale Schwelle weicht davon ab, deshalb schreibt man « je nach Kanton » und nie eine einzelne kantonale Zahlung.
Ein typischer Sportwetter gewinnt weit unter dieser Schwelle: Keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer, der Gewinn gehört ihm. Gewinne aus ausländischen Quellen kennen keine Verrechnungssteuer, weil hier kein Schweizer Veranstalter abzieht. Die kantonale Praxis behandelt das aber uneinheitlich. Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als steuerbares Einkommen. Wer in einem anderen Kanton wohnt, sollte vor der Auszahlung die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater fragen, weil die Antwort kantonal verschieden ausfällt.
Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz gibt es nicht, und eine ausländische Wettsteuer schlägt sich je nach Anbieter in der Quote nieder, ohne dass sie auf dem Beleg extra ausgewiesen ist.
Werbe- und Boni-Regeln: warum Werbung für nicht bewirtschaftete Anbieter selbst ein Problem ist
Das BGS verbietet Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 74 Abs. 3 BGS). Wer in der Schweiz für einen ausländischen Krypto-Anbieter wirbt, kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 belangt werden (Art. 131 BGS). Der Spielende, der auf eine solche Werbung hin einzahlt, ist nicht der Adressat dieses Strafrahmens, aber er steht am Ende einer Kette, an deren Anfang schon jemand anderes ein Problem hat.
Für die Seite, die hier beschreibt und vergleicht, heisst das: beschreiben, nicht bewerben, keine Aktionscodes abdrucken, keine Bonus-Höhe als Werbung verpacken, und keine Plattform als « empfehlenswert » bezeichnen, wenn sie keine Schweizer Bewilligung hat. Diese Trennung ist hier konsequent eingehalten.
Swisslos Sporttip: was der bewilligte Veranstalter bietet, was er kostet
Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die Sportwetten laufen unter dem Produktnamen Sporttip. Die Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, also in den deutschsprachigen Kantonen, im Tessin oder in Liechtenstein, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren.
Sporttip hat den breitesten Wettkatalog der zwei Schweizer Veranstalter. Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 pro Systemwette, Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs zählen mit Quote 1.00.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
Spielguthaben kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, Mindestbetrag CHF 20, in 30 Tagen höchstens CHF 10’000, ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay zum Aufladen des Spielkontos an, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Die Bewertung fällt eindeutig aus, wenn die Alternative «keine Bewilligung» heisst: Sporttip ist die einzige legal erreichbare Sportwette für die Mehrheit der Deutschschweizer Kantone, mit vollständigem Spielerschutz nach BGS, mit eigener Verlustlimiten-Pflicht und schweizweiter Spielsperre. Wer hier wettet, gibt nichts vom BGS-Schutz ab, sondern nimmt ihn mit. Die Einsätze sind tief, die Boosts sind klein im Vergleich zu ausländischen Werbeversprechen, und genau diese Kleinheit ist der Punkt: Was hier versprochen wird, wird auch gehalten, weil die Gespa es prüft.
Loterie Romande Jouez Sport: was der zweite bewilligte Veranstalter bietet, was er kostet
Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS, mit Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitenden. Das Angebot an Online-Sportwetten ist schmaler als bei Sporttip, die Wettkatalog-Tiefe niedriger, die Livewetten verfügbar, die Boosts weniger zahlreich.
Die Spielmechanik ist die gleiche: Einsatz mal Quote gleich Gewinn, bei Kombinationen Produkt der Einzelquoten, Auszahlung nur auf das eigene Bank- oder Postkonto, Identitätsprüfung bei Registrierung, Spielsperre über das schweizweite Register, eigene Verlustlimiten. Wer im Westschweizer Vertragsgebiet wohnt und online wetten will, hat keine andere bewilligte Adresse.
Die Bewertung fällt analog aus, mit einer Einschränkung: Wer Sporttip-Funktionen wie den umfangreichen Kombiboost, den Cash-Out auf alle Einzel- und Kombi-Wetten oder die Quotenboosts schätzt, ist bei Loterie Romande schlechter bedient und müsste für dieselben Funktionen in den nicht bewilligten Markt ausweichen, was den Schutz kostet. Wer mit dem schmaleren Angebot leben kann, hat hier den vollen BGS-Schutz ohne Umweg.
Ausländische Krypto-Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was sie versprechen, was sie halten, was sie kosten
Die Plattformen, die in diesem Feld unter « Krypto-Sportwetten » werben, sind in aller Regel Anbieter mit Lizenzen aus Curaçao, Malta oder Anjouan, eingetragen als Kapitalgesellschaft im jeweiligen Sitzstaat, oft ohne physische Schweizer Adresse. Sie nehmen Einzahlungen in Bitcoin, Ethereum, Tether und einer Auswahl weiterer Coins entgegen, zahlen Gewinne in derselben Währung oder nach Wechsel in Fiat aus, und sie werben mit Bonusprogrammen, die im bewilligten Markt nicht möglich sind: hohe Ersteinzahlungs-Boni, wöchentliche Cashback-Programme, VIP-Stufen mit persönlichem Account-Manager.
Was sie im Vergleich zu Swisslos und Loterie Romande konkret liefern, dazu trägt der Faktenbestand dieses Themas keine überprüfbaren Belege zusammen. Was er trägt, ist die Sperrliste, also die Tatsache, dass die Gespa einen nennenswerten Teil dieser Domains aktiv blockiert, und die Tatsache, dass Art. 130 BGS den Anbieter, nicht den Spielenden, unter Strafe stellt.
Was sie kosten, ist die Summe aus den drei Verlusten, die der bewilligte Markt abdeckt. Erstens der Schutzverlust: Keine Gespa-Aufsicht, keine Spielsperre, keine eigene Verlustlimiten-Pflicht im Schweizer Sinne. Zweitens der Auszahlungsverlust: Gewinne werden nicht aufs eigene Bankkonto gezahlt, sondern auf eine Wallet oder per Karte, der Empfänger trägt die Wechselkursschwankung gegenüber dem CHF. Drittens der Recourseverlust: Im Streitfall ist kein Schweizer Gericht zuständig, die Beschwerdestelle ist die Lizenzbehörde des Sitzstaats, das Verfahren in dessen Sprache und Recht, die Durchsetzung in der Schweiz ungewiss. Dazu kommt das Domain-Hopping-Risiko: Wird die Domain gesperrt, wandert der Anbieter auf eine neue, der Spielende muss ihr folgen.
Die Bewertung kann unter diesen Vorzeichen nicht empfehlend ausfallen, und sie tut es hier auch nicht. Wer mit Krypto wetten will, weil er Geschwindigkeit und Anonymität sucht, bekommt beides, aber er bezahlt dafür mit dem Schutz, den das BGS aufgebaut hat. Wer beides will und auf den Schutz nicht verzichten kann, hat in der Schweiz keine bewilligte Adresse, und genau das ist der Punkt, an dem diese Seite ehrlich sein muss.
Wer zahlt am Ende mehr: ein Rechenbeispiel über ein Jahr
Ein Spielender setzt pro Monat CHF 200 auf Sportwetten, zwölf Monate lang, macht keine besonderen Boosts, sondern wettet auf Standard-Märkte. Bei einem bewilligten Anbieter mit einer Marge von 5 % auf den umgesetzten Betrag liegt der erwartete Verlust bei 200 × 12 × 0.05 = CHF 120. Bei einem ausländischen Krypto-Anbieter mit einer Marge von 6 %, einem Bonus mit 35-fachem Umsatz zu Mindestquote 1.50 und einer Wechselkursschwankung von 5 % auf Ein- und Auszahlungen liegt der erwartete Verlust höher, weil die Marge allein schon 144 CHF ergibt, die Wechselkursschwankung weitere 60 CHF kostet, und der Bonus im Erwartungswert negativ wird, wenn der erwartete Verlust aus dem Umsatz den Bonus übersteigt. Bei einer angenommenen Marge von 6 % auf 2’400 CHF Umsatz ergibt sich ein Verlust von 144 CHF, der Bonus von 200 CHF kostet 35 × 200 × 0.06 = 420 CHF erwarteten Verlust, also einen negativen Erwartungswert von 220 CHF, plus Wechselkursverlust 60 CHF, plus allfällige Auszahlungskommission. Das ist mehr als das Doppelte des bewilligten Szenarios, und es geht ohne die Schutzebene, die im bewilligten Szenario mit dabei ist.
Wer hier was liest, und was er damit macht
Wer in der Schweiz wohnt und Sportwetten mit vollem BGS-Schutz machen will, hat zwei Adressen: Swisslos Sporttip im deutschsprachigen Vertragsgebiet, Loterie Romande Jouez Sport in der Westschweiz. Wer im Tessin wohnt, fällt in den Swisslos-Bereich. Wer in Liechtenstein wohnt, ebenfalls. Wer dort wettet, akzeptiert ein schmaleres Wettprogramm, dafür die Aufsicht durch die Gespa, die Pflicht zur eigenen Verlustlimite, die Spielsperre und die Auszahlung aufs eigene Konto.
Wer mit Krypto wetten will, hat in der Schweiz keine bewilligte Adresse. Er bewegt sich im ausländischen Markt, und dieser Markt nimmt ihm die Schutzebene ab, die das BGS aufgebaut hat. Diese Seite kann und will das nicht empfehlen, weil die Folgen bei einem nicht auszahlenden Wetten, einem verschwundenen Anbieter oder einem gesperrten Guthaben beim Spielenden bleiben. Wer den Weg trotzdem kennt, sollte wissen, was er abgibt, welche Märkte er einkauft, und welche Kosten in Bonus, Marge und Wechselkurs liegen.
Häufig gestellte Fragen
Dürfen Wettanbieter mit Kryptowährungen in der Schweiz Sportwetten anbieten, wenn sie keine Schweizer Bewilligung haben?
Nein. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS). Eine Bewilligung braucht sowohl eine Veranstalter- als auch eine Spielbewilligung pro Spiel, sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS), und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport beschränkt. Wer ohne diese Bewilligung Sportwetten anbietet, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Warum zahlen lizenzierte Schweizer Veranstalter keine Gewinne anonym oder in Kryptowährung aus?
Weil das BGS das nicht zulässt. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im eigenen Namen ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS), und eine Kreditierung an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS). Swisslos zahlt Spielguthaben auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, ab der dritten Auszahlung im 365-Tage-Fenster kann eine Kommission von 3 % anfallen. Anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen existieren im bewilligten Markt nicht; ein ausländischer Anbieter, der das anbietet, bewegt sich ausserhalb der Schweizer Aufsicht.
Welche Rolle spielt die Identitätsprüfung bei der Registrierung für ein Spielerkonto, und was schützt sie?
Die Identitätsprüfung ist nach Art. 47–52 VGS verpflichtend, pro Person ist nur ein Spielerkonto zugelassen. Bei Swisslos liest das System den hochgeladenen Ausweis aus und gleicht die Daten gegen Adressdatenbanken ab, eine bestehende Spielsperre sperrt die Registrierung. Sie schützt den Spielenden vor mehrfacher Konteneröffnung, vor minderjähriger Teilnahme und vor der Eröffnung eines Kontos unter falschem Namen. Im Streitfall ist sie die Grundlage dafür, dass die Spielsperre greift und das gesperrte Guthaben tatsächlich der gesperrten Person zugeordnet werden kann. Bei einem ausländischen Anbieter ohne diese Prüfung gibt es diese Zuordnung nicht.
Wie sind Gewinne aus ausländischen Krypto-Wettseiten steuerlich zu behandeln im Vergleich zum Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Die bundesrechtliche Schwelle liegt seit 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Oberhalb dieser Schwelle zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Die kantonale Schwelle weicht ab, weshalb der Text « je nach Kanton » steht. Gewinne aus ausländischen Quellen kennen keine Verrechnungssteuer, weil hier kein Schweizer Veranstalter abzieht. Die kantonale Praxis ist uneinheitlich: Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als steuerbares Einkommen, andere Kantone handhaben das anders. Der Spielende fragt vor der Auszahlung die kantonale Steuerverwaltung.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden ausländische Domains blockiert?
Die Sperrliste ist das Verzeichnis ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Sie wird laufend nachgeführt, weil betroffene Anbieter über neue Domains ausweichen (Domain-Hopping). Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang namentlich Anbieter wie Interwetten, Bet-at-Home und bet365. Die Sperre hindert den Normalsurfer am Zugriff, technisch versierte Nutzer umgehen sie über DNS-Spiegel; an der fehlenden Bewilligung ändert das nichts. Die Liste ist die einzige technische Schutzmassnahme, die das BGS gegen nicht bewilligte Anbieter vorsieht; eine Sperre von Banken oder Karten gibt es nicht.
Wie wird aus Einsatz und Quote eine Auszahlung berechnet, und wie schwankt der Wert, wenn in Kryptowährung eingezahlt wurde?
Bei einer Einzelwette ergibt sich der Bruttogewinn aus Einsatz mal Quote, der Nettogewinn aus Bruttogewinn minus Einsatz. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Einzelquoten zur Gesamtquote, die Auszahlung folgt demselben Muster. Bei Swisslos wird das Ergebnis zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei einer Krypto-Einzahlung schwankt der Wert des Einsatzes zusätzlich mit dem Wechselkurs: Fällt der Bitcoin-Kurs zwischen Ein- und Auszahlung um 10 %, hat der Spielende 10 % Wert verloren, ohne dass sich an der Wette etwas geändert hat. Diese Schwankung ist keine Marge des Anbieters, aber sie ist ein Kostenfaktor, der im bewilligten Markt nicht existiert.
Zahlungen – buchmachersch
Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»
