Ganz neue Sportwettenanbieter Schweiz: was die Gespa erlaubt und was ein neuer Name wirklich bedeutet
Ladevorgang...
Wer nach «ganz neuen Sportwettenanbietern Schweiz» sucht, stösst rasch auf eine ungewöhnliche Lage: Der Markt hat keine offene Tür, sondern genau zwei zugelassene Veranstalter. Alles, was darüber hinaus als «neu» beworben wird, ist entweder ein neues Produkt dieser beiden Veranstalter oder eine ausländische Seite ohne Schweizer Bewilligung. Die nachfolgende Übersicht erläutert die Rechtslage, wie die Gespa den Zugang regelt, was «neu» in diesem Markt überhaupt heisst, und warum die scheinbar grosszügige Auswahl an Bonusangeboten und Zahlungsmethoden bei den bewilligten Anbietern ausgesprochen schmal ausfällt. Wer eine Wette platzieren will, zahlt am Ende immer mit einem Konto, das auf den eigenen Namen lautet, in einer Währung, die das Schweizer Geldspielgesetz vorschreibt, und in einem Rahmen, den nur die Gespa definiert.
Oktober 19, 2026 · Stand der Bewilligungen geprüft gegen die Gespa und die Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter.
Was «neu» auf dem Schweizer Sportwettenmarkt überhaupt bedeuten kann
Der Begriff «neuer Sportwettenanbieter» hat in der Schweiz zwei Bedeutungen, die sich nicht mischen lassen. Die erste Bedeutung ist die buchstäbliche: Ein Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, eine Bewilligung erhält und damit neu in den Markt eintritt. Die zweite Bedeutung ist die werbliche: Eine ausländische Marke, die in der Schweiz Werbung schaltet, mit einem Bonus lockt und als «neu» angepriesen wird, ohne jemals eine Schweizer Bewilligung besessen zu haben. Beide Lesarten teilen nur den Anlaut. Für die Suche nach einem seriösen Anbieter zählt nur die erste.

In den letzten Jahren hat sich auf der Seite der bewilligten Veranstalter nicht viel getan. Swisslos betreibt Sporttip seit Jahrzehnten, Loterie Romande Jouez Sport im französischsprachigen Landesteil. Neue Wettprodukte entstehen, neue Wettmärkte kommen hinzu, die Apps wurden modernisiert, das Spielerkonto heisst heute Swisslos-Wallet – aber die Zahl der Veranstalter bleibt zwei. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kann online nur bei Swisslos spielen, in der Westschweiz nur bei Loterie Romande. Beide sperren ihre Konten gegen Einwohner des anderen Vertragsgebiets. Die Sperre ist technisch, die Bewilligung ist interkantonal, und ein zweites Konto beim anderen Veranstalter ist nicht möglich.
Etwas anderes ist es, wenn ein neuer Name im Internet auftaucht, der mit «Sportwetten» wirbt, eine Schweizer Domain nutzt oder zumindest eine deutsche Sprachversion anbietet. Solche Anbieter haben in aller Regel eine Lizenz in Curaçao, Malta, auf den Philippinen oder in Anjouan, die in der Schweiz nichts gilt. Sie akzeptieren Bitcoin, locken mit einem 100-%-Bonus ohne Einzahlung, verlangen keine Verifizierung und werben aggressiv in Sozialen Medien. Sie sind nicht «neu im Schweizer Markt», weil sie nie im Schweizer Markt waren – sie sind neu im Bewusstsein einer bestimmten Zielgruppe, die nach genau solchen Angeboten sucht. Die Gespa führt eine Sperrliste solcher Domains; sie wird laufend aktualisiert und umfasste Ende 2025 rund 671 Einträge.
Wer ein neues Sportwettenangebot sucht, sollte daher zuerst entscheiden, in welche der beiden Kategorien sein Interesse fällt: in ein neues Produkt der bewilligten Veranstalter oder in einen neuen ausländischen Anbieter ohne Schweizer Schutz. Beides hat seinen Preis, und der Preis sieht sehr unterschiedlich aus.
Rechtslage in der Schweiz: warum nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten dürfen
Die Schweiz hat 2019 ihr Geldspielgesetz (BGS) in Kraft gesetzt und damit den Markt für Grossspiele neu geordnet. Online-Sportwetten gelten als Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS). Sie unterstehen der Aufsicht der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Das ESBK, das man aus der Casinowelt kennt, ist hier nicht zuständig – es überwacht die landbasierten Casinos, nicht die Lotterien und Sportwetten. Eine Konzession für Sportwetten braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nach Art. 4 BGS ausdrücklich nur in der Schweiz.

Die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung von 2019 (IKV 2020) die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos, mit Sitz in Basel, organisiert Sporttip; Loterie Romande, mit Sitz in Lausanne, organisiert Jouez Sport. Beide sind Genossenschaften, beide schütten ihren Reingewinn an die Kantone aus, und beide richten sich streng nach dem BGS. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0,5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten – Swisslos hat 2025 rund CHF 3,86 Mio. abgeliefert, Loterie Romande einen Betrag in vergleichbarer Grössenordnung.
Die Konsequenz: Es gibt keine Liste «weiterer bewilligter Anbieter», weil es keine weiteren gibt. Wer eine Bewilligung für ein neues Sportwettenangebot in der Schweiz beantragen wollte, müsste einen der beiden bestehenden Veranstalter beerben, was die IKV nicht vorsieht. Neue Wettangebote, neue Wettmärkte, neue Funktionen wie ein überarbeiteter Cash-Out oder ein Kombiboost entstehen innerhalb der beiden bestehenden Veranstalter, nicht durch neue Lizenznehmer.
Eine ausländische Lizenz – gleich aus welchem Land – hat in der Schweiz keine Wirkung. Das gilt für Malta, Curaçao, die Philippinen, Anjouan, das Vereinigte Königreich oder eine Lizenz aus Schleswig-Holstein. Das BGS kennt nur die Schweizer Bewilligung. Wer ohne diese Bewilligung in der Schweiz Sportwetten anbietet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Wer als Spieler mitmacht, wird nicht bestraft, riskiert aber die Konfiskation von Einsatz und Gewinn im Strafverfahren gegen den Anbieter. Schweizer Recht bietet in solchen Fällen keinen Schutz, keine Beschwerdestelle, keine Auszahlungspflicht, kein Sperrregister und keine Rückforderung, falls der Anbieter die Auszahlung verweigert.
Gespa, Sperrliste und DNS-Sperre: was bei ausländischen Anbietern konkret passiert
Die Gespa führt eine Sperrliste, die Schweizer Internetanbieter per DNS-Sperre umsetzen. Die Liste enthält Domains ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Sie wird laufend aktualisiert; Ende 2025 waren 671 Domains erfasst. Wer auf eine gesperrte Domain zugreifen will, landet in aller Regel auf einer Hinweisseite oder erhält eine Fehlermeldung. Das ist die eine Seite.
Die andere Seite ist die Praxis. Die Gespa schreibt die Liste selbst, die Provider setzen sie technisch um, und die Anbieter reagieren mit neu registrierten Domains – im Fachjargon «Domain-Hopping» genannt. So können Domains, die gestern auf der Liste standen, morgen unter einer neuen Adresse erreichbar sein. Die Gespa veröffentlicht die Liste nicht in Echtzeit, sondern in regelmässigen Abständen. Wer aus dem Ausland auf eine gesperrte Domain zugreift, ist nicht betroffen; die Sperre gilt nur für Verbindungen aus dem Schweizer Netz.
Die Sperrliste ist kein Zertifikat für Sicherheit, sondern ein Hinweis, dass die Gespa den Anbieter als unzulässig einstuft. Wer auf einer Liste steht, hat in der Schweiz keine Bewilligung und damit auch keinen Anspruch auf die Schutzmechanismen, die das BGS vorschreibt: kein angeschlossenes Sperrregister, keine Pflicht zur Identitätsprüfung, keine Pflicht zur Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen, keine Aufsicht über die Spielsuchtprävention, keine Anlaufstelle bei Streit. Die Werbung für solche Anbieter ist in der Schweiz verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS).
Spielerschutz: Limiten, Sperrregister und was eine Bewilligung vorschreibt
Die bewilligten Veranstalter müssen Spielende schützen, bevor sie spielen. Das BGS verpflichtet sie, eigene Limiten zu setzen – Verlustlimiten für einen Tag, eine Woche oder einen Monat. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach einer Karenzfrist. Swisslos hat in seinen Spielregeln eine Frist von 72 Stunden für Limitenerhöhungen festgelegt; Loterie Romande folgt vergleichbaren Regeln. Die Höchstlimite für Verlust beträgt bei Swisslos CHF 9’999 pro Tag, Woche oder Monat; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine Sonderlimite von CHF 1’000.
Neben den Pflichtlimiten gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage. Sie ist unabhängig von der Verlustlimite, die bereits alle Wetten abdeckt. Wer etwa pro Woche höchstens CHF 200 einzahlen will, kann das zusätzlich festlegen. Senkungen wirken sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden – das verhindert, dass ein Spieler in einer emotionalen Phase seine eigenen Schranken einreisst.
Das Sperrregister ist das zweite Schutzinstrument. Wer sich bei Swisslos oder Loterie Romande selbst sperrt, wird in ein schweizweites Register eingetragen, das auch für die Casinos und Online-Casinos sowie für Liechtenstein gilt. Eine Selbstsperre ist für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Sperre ist endgültig, eine kürzere Selbstsperre läuft nach Ablauf aus. Wer sich über das Schweizer Register sperren lässt, kann sich nicht gleichzeitig bei der anderen Veranstalterin anmelden, weil beide Register teilen.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind an dieses Register nicht angeschlossen. Sie führen eigene Sperrlisten, oft mit zweifelhafter Wirkung. Wer sich bei einem Curaçao-Anbieter selbst sperrt, hat keine Garantie, dass dieselbe Person unter einem neuen Konto weiterspielen kann. Die europäischen Lizenzsysteme (Malta, deutsche Lizenz) kennen eigene Sperrregister, die für Schweizer Spieler formal nicht greifen, weil der Anbieter in der Schweiz nicht zugelassen ist.
Die Gespa testet den Jugendschutz. 2025 hat sie an 200 Verkaufsstellen stichprobenartig geprüft, ob Minderjährige eine Sportwette kaufen können. In 47,5 % der Fälle ist ihr das gelungen – fast die Hälfte. Das heisst nicht, dass die Schweizer Anbieter ihre Online-Spielerkonten schlecht schützen, denn online gilt die Pflicht zur Identitätsprüfung. Es heisst aber, dass die Verkaufsstellen ein zusätzliches Risiko bleiben und dass der Jugendschutz im stationären Vertrieb seine Schwächen hat.
Boni und Gratiswetten: was die Gespa erlaubt und was nicht
Boni sind im Schweizer Sportwettenmarkt ein schmales Kapitel. Das BGS untersagt Gratisspiele und Gratisguthaben ohne vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 hat die Aufsichtsbehörde 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die meisten Boni, die ein Spieler in der Werbung sieht, betreffen entweder das Casinoangebot derselben Veranstalter oder sind im Sportwettenbereich an strenge Auflagen geknüpft. Ein klassischer 100-%-Einzahlungsbonus bis CHF 200, wie ihn internationale Anbieter bewerben, existiert bei den bewilligten Schweizer Veranstaltern praktisch nicht.
Die Sporttip-Boni, die es gibt, sind technische Erhöhungen, keine Geldgeschenke. Der Kombiboost erhöht den Nettogewinn einer Kombiwette mit mindestens vier Voraussagen um einen gestaffelten Prozentsatz: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn. Jede Voraussage muss eine Mindestquote von 1,50 haben, der Einsatz und die Gewinnerhöhung sind limitiert, der Boost gilt nur online und verfällt bei einem Cash-Out. Quotenboosts und Profitboosts sind einmalig pro Wettende nutzbar und auf Prematch-Einzelwetten beschränkt; sie erhöhen entweder die Quote einer Voraussage oder den möglichen Nettogewinn eines bestimmten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz.
Wichtig ist, was die Boosts nicht sind: Sie sind keine Boni, die unabhängig vom Wettergebnis ausgezahlt werden, keine Gratiswetten, deren Einsatz bei einem Gewinn zurückkommt, und keine Risikofrei-Wetten, die im Verlustfall als Cash-Guthaben erstattet werden. Ein Quotenboost, der die Quote von 1,85 auf 2,50 hebt, zahlt den Gewinn nach dem Spiel aus – bei einem Verlust ist der Einsatz weg, der Boost hat den Verlust nicht abgefedert. Die Werbung mit «bis zu 100 % Boost» suggeriert mehr, als das Produkt hält.
Boni ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind Werbung für unzulässige Angebote und in der Schweiz strafbar. Wer bei einem Curaçao-Anbieter einen Bonus annimmt, akzeptiert die Regeln dieses Anbieters – inklusive Umsatzbedingungen, Mindestquoten, Fristen, Auszahlungslimits und Bonus-Stornierung bei Verdacht auf unregelmässiges Spiel. Diese Regeln sind oft strenger als die Werbung vermuten lässt. Ein typischer Bonus «100 % bis CHF 200 mit 35x Umsatz» verlangt, dass der Bonus 35-mal zu einer Mindestquote von 1,80 umgesetzt wird, bevor eine Auszahlung möglich ist. Wer das schafft, hat statistisch einen Grossteil des Bonus an die Marge des Anbieters verloren. Die Werbung zeigt den Bonus, das Kleingedruckte zeigt die Kosten.
Zahlungswege und Auszahlungsgeschwindigkeit: warum das Schweizer Konto zwingend ist
Bei den bewilligten Veranstaltern ist die Auszahlung klar geregelt. Gewinne und Spielguthaben werden ausschliesslich auf ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen überwiesen, das in der Schweiz oder in Liechtenstein liegt. Das ist keine Geschäftsbedingung, die ein Anbieter nach Belieben setzt, sondern eine Folge von Art. 50 Abs. 2 der Verordnung über Geldspiele (VGS). Anonyme Auszahlungen, Auszahlungen an Dritte, Auszahlungen in Kryptowährungen, Auszahlungen auf E-Wallets, die nicht auf den Spielendenamen lauten – alles das ist im bewilligten Markt nicht möglich.
Swisslos zahlt Spielguthaben zweimal pro Jahr kostenlos aus; ab der dritten Auszahlung innerhalb von 365 Tagen fällt eine Kommission von 3 % an. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Swisslos-Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen überwiesen. Das ist im Vergleich zu internationalen Anbietern langsam, aber es ist die Konsequenz aus der Pflicht, jede Auszahlung gegen das verifizierte Konto abzugleichen.
Auf der Einzahlungsseite akzeptiert Swisslos PostFinance Pay, das in der PostFinance-App bestätigt wird, sowie Online-Zahlungsmethoden und Einzahlungsscheine. Der Mindestbetrag für einen Kauf von Spielguthaben beträgt CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Das verhindert, dass grosse Beträge auf einen Schlag eingezahlt werden; die Begrenzung gilt pro Konto, nicht pro Person.
Ausländische Anbieter werben mit schnellen Auszahlungen über Kryptowährungen, E-Wallets und Prepaid-Methoden. Das funktioniert technisch, hat aber drei Nachteile: Erstens fehlt die Schweizer Aufsicht, die eine Auszahlungspflicht durchsetzt. Wer einem Curaçao-Anbieter CHF 5’000 einzahlt und gewinnt, hat keine Schweizer Anlaufstelle, falls der Anbieter die Auszahlung verzögert, einschränkt oder verweigert. Zweitens sind Kryptowährungen in der Schweiz nicht anonym, weil die Wallet-Adressen auf einer öffentlichen Blockchain liegen und die Herkunft der Mittel bei einer Auszahlung in Franken oder Euro durch die Bank geprüft wird. Wer mit Bitcoin einzahlt, hinterlässt Spuren, die bei einer Strafverfolgung gegen den Anbieter relevant werden können. Drittens behandelt das Steuerrecht des Kantons Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig von der Höhe. Ein CHF 5’000-Gewinn aus einem Curaçao-Anbieter ist in Thurgau zu versteuern, ein CHF 5’000-Gewinn aus Swisslos nicht.
Sportarten, Märkte und was die Gespa-Liste tatsächlich enthält
Die bewilligten Veranstalter dürfen nicht alles anbieten, was die internationale Sportwelt hergibt. Die Gespa führt eine Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026). Was nicht auf der Liste steht, darf nicht angeboten werden. Die Liste ist abschliessend, nicht ergänzbar; Anbieter können nicht beantragen, eine bestimmte Wettart «probeweise» zuzulassen.
Was bedeutet das konkret? Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind im bewilligten Markt tabu. E-Sports erscheinen nicht in der Gespa-Liste und sind damit nicht erlaubt. Eckballwetten, Kartenwetten, Handicap-Wetten auf Halbzeiten – was international üblich ist, fehlt im Schweizer Wettprogramm oft ganz. Qualifikationsrunden sind nur dann enthalten, wenn die Gespa sie explizit aufführt; Frauenwettbewerbe sind nur enthalten, wenn sie auf der Liste stehen. Rangwetten sind nur erlaubt, wenn das Ranking über die Qualifikation für einen internationalen Wettbewerb oder über das Podium entscheidet – Rangwetten auf Trainingsläufe im Skisport sind ausdrücklich ausgeschlossen. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind grundsätzlich gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Wettangebot der bewilligten Veranstalter schmaler ist als das eines internationalen Anbieters. Ein Fussballspiel der Super League bietet vielleicht 30 Wettmärkte, ein Spiel der Champions League bei einem internationalen Anbieter 250 oder mehr. Die Gespa-Liste schränkt das Angebot bewusst ein, um Manipulationen vorzubeugen und um exotische Märkte zu verhindern, die ein hohes Suchtpotenzial haben. Ein Spieler, der aus dem internationalen Markt kommt und alle möglichen Märkte gewohnt ist, wird das Schweizer Angebot als eingeschränkt empfinden.
Live-Wetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, sofern der Anbieter eine entsprechende Bewilligung hat. Das BGS enthält keine spezifische Einschränkung einzelner Live-Märkte, aber die Gespa-Liste gilt auch für die Live-Angebote. Cash-Out ist nicht gesetzlich geregelt; jeder Anbieter legt die Bedingungen selbst fest. Swisslos bietet Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out ist nicht rückgängig zu machen, und Swisslos garantiert nicht, dass Cash-Out für jeden Markt verfügbar ist. Der Cash-Out-Betrag ist niedriger als der mögliche Gewinn ohne vorzeitige Auszahlung, hängt vom Spielstand ab und kann jederzeit geändert werden.
Neue Markteintritte in der Schweiz: was realistisch ist und was nicht
Wer in der Schweiz einen neuen Sportwettenanbieter eröffnen will, hat drei Optionen, und keine davon ist ein Markteintritt im klassischen Sinn.
Die erste Option ist, ein neues Produkt der bestehenden Veranstalter zu lancieren. Swisslos hat in den letzten Jahren sein Wettprogramm erweitert, neue Sportarten aufgenommen, die App modernisiert, das Wallet eingeführt und den Cash-Out ausgebaut. Loterie Romande hat Jouez Sport überarbeitet und an die Online-Struktur angepasst. Ein neues Produkt der bestehenden Veranstalter ist die häufigste Form von «Neu» im Schweizer Markt. Für den Spieler bedeutet das: neue Funktionen, neue Wettmärkte, neue Bonusmechaniken – aber immer noch derselbe Veranstalter, dieselbe Bewilligung, dasselbe Schutzsystem.
Die zweite Option ist, als ausländischer Anbieter in den Schweizer Markt einzutreten. Das ist rechtlich unmöglich. Die IKV begrenzt die Zahl der Veranstalter auf zwei, und eine ausländische Lizenz gilt in der Schweiz nicht. Ein Anbieter, der in der Schweiz Fussballwetten anbietet, ohne eine der beiden Schweizer Bewilligungen zu haben, macht sich strafbar. Die Gespa kann seine Domain auf die Sperrliste setzen; Banken können Zahlungen an ihn ablehnen; die Werbung für ihn ist verboten. In der Praxis bleiben solche Anbieter über Domains erreichbar, die nicht auf der Sperrliste stehen, und über Kryptowährungen, die keine Bank durchlaufen. Das macht den Markteintritt nicht legal, sondern unsichtbar.
Die dritte Option, die es theoretisch gibt, ist eine politische Änderung der IKV. Das würde eine Revision der interkantonalen Vereinbarung erfordern, die politisch breit abgestützt werden müsste. Stand heute ist das nicht in Sicht; die beiden Veranstalter erfüllen die ihnen zugewiesene Rolle, und die Spielsuchtprävention ist eines der Argumente, die gegen eine Öffnung des Marktes sprechen. Wer auf einen dritten bewilligten Anbieter in der Schweiz hofft, sollte sich auf einen sehr langen Atem einstellen.
Wer also nach «ganz neuen Sportwettenanbietern» sucht, sollte die Erwartung anpassen: Neu ist im Schweizer Markt vor allem das Produkt, nicht der Veranstalter. Wer ein neues Produkt sucht, sollte die Aktualisierungen der Swisslos-Sporttip-Seite und der Loterie-Romande-Jouez-Sport-Seite verfolgen. Wer einen neuen Veranstalter sucht, sucht etwas, das es nach dem geltenden Recht nicht geben kann.
Bewilligte Veranstalter im Vergleich
Die folgende Einordnung zeigt die beiden bewilligten Veranstalter nebeneinander. Sie sind keine Konkurrenten im klassischen Sinn, weil jedes in einem anderen Vertragsgebiet tätig ist; aber ein Spieler, der in den einen Vertragsgebiet wohnt und mit dem anderen spielen wollte, kann das nicht. Die Spalte «Bewilligung» zeigt die Rechtsgrundlage, die Spalte «Veranstalter» die Trägerschaft, wie sie das BGS verlangt.
| Marke | Schweizer Bewilligung | Trägerschaft |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa, Sitz Basel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, Aufsicht Gespa, Sitz Lausanne | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
Die Bewilligung folgt in beiden Fällen demselben Schema: Veranstalterbewilligung plus Spielbewilligung, Aufsicht durch die Gespa, Bindung an die IKV 2020. Der Unterschied liegt im Vertragsgebiet, in der Sprache und in der Marke. Swisslos bedient die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein mit Sporttip; Loterie Romande bedient die Westschweiz mit Jouez Sport. Wer in Genf wohnt, kann kein Swisslos-Konto eröffnen; wer in Zürich wohnt, kann kein Loterie-Romande-Konto eröffnen. Das ist nicht Schikane, sondern die Folge der interkantonalen Aufteilung.
Swisslos Sporttip: was die Bewilligung im Alltag bedeutet
Swisslos ist mit Abstand der grösste Anbieter in seinem Vertragsgebiet. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Basel, beschäftigt mehrere hundert Mitarbeitende und betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein. Das Sporttip-Angebot umfasst Einzelwetten ab CHF 1, Kombinationswetten und Systemwetten bis CHF 10’000 pro Systemwette. Der maximale Einsatz pro Einzel- oder Kombinationswette beträgt CHF 1’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette, die die Limite überschreitet, wird nicht angenommen.
Die Identitätsprüfung ist obligatorisch. Bei der Online-Registrierung braucht es einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet sowie einen gültigen Ausweis. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Pro Person ist nur ein Konto zugelassen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten; das schliesst aktive Sportler, Trainer und Schiedsrichter aus. Die Teilnahme ist ab 18 Jahren möglich; Minderjährige sind ausgeschlossen.
Das Sporttip-Wettprogramm umfasst die in der Gespa-Liste enthaltenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto im eigenen Namen. Gewinne bis CHF 1’000 werden automatisch dem Swisslos-Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen überwiesen. Bis zu zwei Auszahlungen pro Jahr sind kostenlos, ab der dritten fällt eine Kommission von 3 % an. Die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Der Kombiboost und die Quotenboosts sind die einzigen Bonusmechaniken, die Sporttip anbietet. Beide sind technische Erhöhungen, keine Geldgeschenke. Der Kombiboost gilt nur online, verlangt mindestens vier Voraussagen mit Mindestquote 1,50 und erhöht den Nettogewinn gestaffelt bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Quotenboosts und Profitboosts sind einmalig pro Wettende nutzbar und auf Prematch-Einzelwetten beschränkt; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer mit «bis zu 100 % Boost» wirbt, meint den Kombiboost, nicht einen Einzahlungsbonus.
Verdict Swisslos Sporttip
Swisslos ist für jeden Spielenden im Vertragsgebiet die einzige legale Online-Adresse. Wer eine breite Auswahl an Fussball, Eishockey, Tennis und Wintersport sucht, eine seriöse Auszahlung auf das eigene Konto will und bereit ist, auf Kryptowährungen, internationale Märkte und hohe Bonusversprechen zu verzichten, findet hier das einzige vollständig regulierte Angebot. Die Identitätsprüfung ist keine Schikane, sondern der Preis für die Aufsicht durch die Gespa; wer sie nicht akzeptieren will, ist bei einem bewilligten Anbieter ohnehin falsch.
Loterie Romande Jouez Sport: was die Bewilligung im Alltag bedeutet
Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Der Sitz ist Lausanne, die Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Genossenschaft zählt 221 Mitarbeitende und 2’350 Verkaufsstellen, davon die meisten in der Westschweiz. Das Wettangebot folgt derselben Gespa-Liste wie Swisslos, weil die Bewilligung demselben Rahmen untersteht.
Die Online-Registrierung erfordert einen Wohnsitz im Vertragsgebiet, einen gültigen Ausweis und die Bestätigung, dass keine Spielsperre besteht. Die Limiten, die der Spielende setzt, funktionieren nach demselben Prinzip wie bei Swisslos: Senkung sofort, Erhöhung nach Karenzfrist. Die Höchstlimite für Verlust entspricht den Vorgaben des BGS; Loterie Romande legt die konkreten Beträge in ihren Spielregeln fest. Selbstsperren sind für 1 bis 180 Tage möglich und werden in dasselbe schweizweite Register eingetragen, das auch für Swisslos und die Casinos gilt.
Die Auszahlung folgt denselben Regeln wie bei Swisslos: nur auf ein Konto im eigenen Namen, das in der Schweiz oder in Liechtenstein liegt. Die Fristen sind vergleichbar, die Kommissionen ab der dritten Auszahlung pro Jahr ebenfalls. Die Verkaufsstellen in der Westschweiz spielen für die Westschweizer das, was die Swisslos-Verkaufsstellen für die Deutschschweiz spielen: ein stationäres Angebot für Spieler, die nicht online wetten wollen.
Der wesentliche Unterschied zu Swisslos liegt in der Sprache und im Wettprogramm. Jouez Sport ist auf Französisch verfasst, die Wettangebote sind teilweise auf die Westschweizer Wettbewerbe zugeschnitten, und die Sportarten, die in der Romandie populär sind, haben einen höheren Stellenwert. Fussball bleibt dominierend, aber auch Radsport, Rugby und Wintersport haben hier ein grösseres Gewicht als bei Sporttip.
Verdict Loterie Romande Jouez Sport
Loterie Romande ist das Westschweizer Pendant zu Swisslos und für Spieler in der Romandie die einzige legale Online-Adresse. Wer im Vertragsgebiet wohnt, eine französischsprachige Oberfläche erwartet und die Wettmärkte der Westschweiz schätzt, ist hier richtig. Die Bewilligung, die Limiten, der Spielerschutz und die Auszahlungswege entsprechen dem, was das BGS verlangt – ein Vorteil, der zugleich die fehlende Auswahl an internationalen Anbietern kompensieren muss.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was sie versprechen und was sie halten
Im Werbeumfeld tauchen regelmässig Namen auf, die als «neue Sportwettenanbieter» beworben werden, obwohl sie keine Schweizer Bewilligung haben. BetAlright, Rabona, 20Bet, MyStake, MrXbet, Betscore, HornetBet sowie BC Game sind Beispiele aus dem internationalen Markt. Sie werben mit hohen Boni, Kryptowährungen, schneller Auszahlung und «kein Limit». Was sie im Kleingedruckten verschweigen: Sie haben in der Schweiz keine Bewilligung, kein angeschlossenes Sperrregister, keine Aufsicht durch die Gespa, keine Auszahlungspflicht, die ein Schweizer Gericht durchsetzen könnte. Eine Lizenz in Curaçao, Malta oder Anjouan hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS).
Einige dieser Anbieter sind auf der Gespa-Sperrliste erfasst, andere nicht – die Liste ist nicht abschliessend und wird laufend aktualisiert. Wer aus der Schweiz auf eine gesperrte Domain zugreifen will, wird in der Regel auf eine Hinweisseite umgeleitet; das ist die DNS-Sperre, die die Provider umsetzen. Domains, die nicht auf der Liste stehen, sind technisch erreichbar. Zahlungen an solche Anbieter sind in der Schweiz nicht verboten, aber die Werbung für sie ist es (Art. 74 Abs. 3 BGS), und die Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind im Kanton Thurgau vollständig steuerpflichtig.
Die Boni, die diese Anbieter bewerben, sind in der Schweiz nicht zulässig. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die Zustimmung der Gespa, und die Gespa erteilt sie nicht für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Ein 100-%-Bonus bis EUR 200 mit 35x Umsatz und Mindestquote 1,80 ist im Schweizer Markt keine legale Werbung. Wer ihn annimmt, hat keinen Schweizer Anspruch auf Auszahlung, keine Schweizer Beschwerdestelle und keine Schweizer Sperrmöglichkeit.
Die Spieler, die solche Anbieter nutzen, fallen aus dem Schweizer Schutzsystem heraus. Die Selbstsperre bei Swisslos oder Loterie Romande sperrt das Konto bei den bewilligten Veranstaltern; das Konto beim ausländischen Anbieter bleibt offen. Wer sich ernsthaft schützen will, muss sich bei jedem Anbieter separat sperren, und nicht jeder ausländische Anbieter hält sich an die Sperre. Die internationale Gemeinschaft der Sperrregister – etwa das OASIS-System in Deutschland – ist für Schweizer Spieler formal nicht zugänglich, weil die Anbieter in der Schweiz nicht zugelassen sind.
Verdict ausländische Anbieter
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind in der Schweiz keine Option für Spieler, die Wert auf Schutz, Aufsicht und eine Auszahlungspflicht legen. Wer sie nutzt, akzeptiert das Risiko einer verzögerten oder verweigerten Auszahlung, einer fehlenden Sperrmöglichkeit, einer strafrechtlichen Verfolgung des Anbieters (mit möglicher Konfiskation von Einsatz und Gewinn) und einer steuerlichen Belastung nach kantonalem Recht. Der hohe Bonus und die Krypto-Auszahlung sind im Kleingedruckten teuer erkauft; die Marge, die der Anbieter auf jedem Markt einkalkuliert, ist der eine Hebel, die Umsatzbedingung des Bonus der andere.
Steuern, Werbung und was die Gespa sonst noch reguliert
Die Besteuerung von Sportwettgewinnen hängt von der Herkunft des Anbieters ab. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn; der Bundessteuerfreibetrag liegt seit 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Über dem Freibetrag werden 35 % Verrechnungssteuer abgezogen, die der Spieler über die Steuererklärung zurückfordern kann. Die kantonalen Freibeträge unterscheiden sich; was in Genf gilt, gilt nicht in Zürich, und umgekehrt. Wer regelmässig höhere Gewinne erzielt, sollte die kantonalen Regeln kennen oder eine Steuerberatung fragen.
Gewinne aus ausländischen Grossspielen fallen in den meisten Kantonen unter das normale Einkommen; der Bundesfreibetrag gilt nicht. Thurgau behandelt solche Gewinne ausdrücklich als voll steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig von der Höhe. Ein Spieler, der bei einem Curaçao-Anbieter CHF 10’000 gewinnt, muss diesen Gewinn in der Steuererklärung angeben und versteuern – anders als ein Gewinn aus Swisslos, der unter dem Freibetrag steuerfrei wäre.
Die Werbung für Sportwetten ist in der Schweiz streng reguliert. Art. 74 BGS verbietet aufdringliche und irreführende Werbung sowie Werbung, die sich an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet. Werbung für Glücksspiele, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden (Art. 131 BGS). Eine Zeitbeschränkung für Werbung (etwa ein Nachtwerbeverbot) gibt es im BGS nicht. Die Gespa achtet darauf, dass die Werbung der bewilligten Veranstalter die Grenzen einhält; ausländische Anbieter werben in der Schweiz oft über Kanäle, die nicht in den Geltungsbereich des BGS fallen – etwa über Soziale Medien, Influencer oder Domains, die nicht auf der Sperrliste stehen.
Die Spielsuchtabgabe fliesst in einen kantonalen Fonds, der Suchtprävention und -behandlung finanziert. Bei Swisslos betrug sie 2025 rund CHF 3,86 Mio. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Das ist der Grund, warum die Lotterien und Sportwetten in der Schweiz nicht besteuert werden: Sie leisten bereits einen Beitrag an die Allgemeinheit.
Gespa-Liste der erlaubten Sportarten und Märkte: was ein Spieler daraus mitnimmt
Die Liste der erlaubten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Stand 10.09.2026) ist die Grundlage des gesamten Wettangebots. Was nicht auf der Liste steht, darf weder Swisslos noch Loterie Romande anbieten. Die Liste umfasst die grossen Sportarten – Fussball, Eishockey, Tennis, Handball, Basketball, Volleyball – sowie Wintersportarten wie Ski Alpin, Langlauf und Skispringen. Motorsport, Radsport, Leichtathletik, Boxen, Snooker und Darts gehören dazu, soweit die Wettbewerbe auf der Liste stehen.
Was fehlt, ist ebenso aufschlussreich. E-Sports erscheinen nicht in der Liste; Wetten auf virtuelle Sportarten sind im bewilligten Markt nicht erlaubt. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind tabu. Wetten auf Trainingsläufe oder Qualifikationsrunden sind nur dann zulässig, wenn die Gespa sie explizit aufführt; Wetten auf Frauenwettbewerbe sind nur zulässig, wenn sie auf der Liste stehen. Eckballwetten, Kartenwetten, Assists, exakte Spielstände bei Eishockey – was bei internationalen Anbietern Standard ist, fehlt im Schweizer Wettprogramm oft ganz.
Diese Einschränkungen sind nicht zufällig. Sie sollen Manipulationsrisiken reduzieren, exotische Märkte mit hohem Suchtpotenzial ausschliessen und die Integrität des Sportes schützen. Ein Spieler, der aus dem internationalen Markt kommt, wird das Angebot als zu schmal empfinden; ein Spieler, der sich auf das konzentriert, was die Liste enthält, findet ein Wettprogramm, das grösser ist, als es auf den ersten Blick wirkt, aber deutlich kleiner als das eines durchschnittlichen internationalen Anbieters.
Was ein Spieler konkret prüft, bevor er ein Konto eröffnet
Wer bei einem bewilligten Veranstalter spielen will, sollte vor der Kontoeröffnung einige Punkte prüfen. Die Bewilligung steht auf der Website des Anbieters; sie nennt die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung. Die Gespa führt keine Liste «zugelassener Anbieter», weil die Liste nur zwei Namen enthält: Swisslos und Loterie Romande. Wer einen dritten Namen auf einer Schweizer Bewilligung sieht, hat eine Fälschung vor sich.
Die Identitätsprüfung ist der zweite Prüfpunkt. Wer ein Konto eröffnen will, muss einen Ausweis hochladen; der Anbieter liest die Daten aus und prüft sie gegen Adressdatenbanken. Pro Person ist nur ein Konto zugelassen. Wer ein Konto ohne Identitätsprüfung eröffnen kann, hat es mit einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung zu tun. Das Versprechen «keine Verifizierung» ist im Schweizer Markt das sicherste Zeichen, dass der Anbieter keine Bewilligung hat.
Die Zahlungswege sind der dritte Prüfpunkt. Wer mit Kryptowährungen, E-Wallets ohne Namensbezug oder Bargeld einzahlen kann, hat es mit einem ausländischen Anbieter zu tun. Im bewilligten Schweizer Markt sind nur Zahlungsmethoden zulässig, die auf das eigene Konto laufen – Banküberweisung, PostFinance, in einigen Fällen Kreditkarte mit 3-D-Secure. Kryptowährungen sind ausgeschlossen, weil die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen erfolgen muss.
Die Bonusmechanik ist der vierte Prüfpunkt. Wer einen Einzahlungsbonus ohne Schweizer Bewilligung bewirbt, ist im Schweizer Markt unzulässig. Die Gespa führt eine Liste der Anbieter, die eine Zustimmung für Gratisspiele haben; diese Liste ist nicht öffentlich, weil sie Geschäftsinformationen enthält. Wer unsicher ist, ob ein bestimmtes Angebot zulässig ist, kann es bei der Gespa nachfragen.
Was die Auswahl an Bonus- und Werbeaktionen über den Markt verrät
Die schmale Bonusmechanik bei Swisslos und Loterie Romande ist kein Zufall, sondern eine Folge der Regulierung. Das BGS untersagt Gratisspiele ohne Zustimmung der Gespa; 2025 hat die Aufsichtsbehörde 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die meisten Boni, die in der Werbung sichtbar sind, betreffen Lotterien (Losprodukte, Rubbellose, Weihnachtslotterie) und nicht Sportwetten. Im Sportwettenbereich sind die Boosts technische Erhöhungen, keine Geldgeschenke, und sie sind an Einsatzlimits, Mindestquoten und Online-Pflichten gebunden.
Ein Spieler, der im Schweizer Markt einen klassischen 100-%-Einzahlungsbonus sucht, wird ihn nicht finden. Das ist kein Versäumnis der Anbieter, sondern die Folge des Gesetzes. Wer einen solchen Bonus bei einem ausländischen Anbieter annimmt, bewegt sich ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens; die Konsequenzen reichen von einer fehlenden Auszahlungspflicht über die fehlende Sperrmöglichkeit bis zur steuerlichen Belastung im Kanton. Der Bonus, der im Kleingedruckten gross wirkt, ist im Kleingedruckten klein geschrieben.
Die Werbung der bewilligten Anbieter ist im Vergleich zur internationalen Werbung zurückhaltend. Sie darf nicht aufdringlich sein, darf sich nicht an Minderjährige richten und darf nicht irreführen. Ein Spieler, der aus dem internationalen Markt kommt, wird die Schweizer Werbung als langweilig empfinden; er wird aber auch feststellen, dass die Anbieter kein Geld dafür ausgeben, ihn mit unrealistischen Versprechen anzulocken.
Die wirtschaftliche Seite: was die beiden Veranstalter mit den Gewinnen machen
Swisslos und Loterie Romande sind keine gewinnorientierten Unternehmen. Sie sind Genossenschaften, die nach der IKV 2020 ihren Reingewinn an die Kantone ausschütten. Die Hälfte des Reingewinns wird nach der ständigen Bevölkerungszahl verteilt, die andere Hälfte nach den Spieleinsätzen. Das bedeutet: Ein Kanton, in dem viel gespielt wird, erhält einen grösseren Anteil; ein Kanton mit wenig Spielvolumen erhält einen kleineren Anteil, aber immer den Sockelbetrag aus der Bevölkerungsverteilung. Die Mittel fliessen in öffentliche Zwecke: Kultur, Sport, Soziales, Umwelt. Swisslos hat 2025 eine Spielsuchtabgabe von 0,5 % des Bruttospielertrags abgeführt, die direkt in die Prävention und Behandlung der Spielsucht fliesst.
Ein privater Anbieter, der in den Markt eintreten würde, müsste Gewinne an die Eigentümer ausschütten, nicht an die Allgemeinheit. Die Konstruktion der beiden Genossenschaften ist daher nicht nur rechtlich, sondern auch politisch gewollt. Die Kantone profitieren von den Einnahmen, die Spieler werden durch die fehlende Gewinnorientierung der Anbieter geschützt, und die Aufsicht durch die Gespa sorgt dafür, dass das Geschäftsmodell nicht aus dem Ruder läuft. Ein Spieler, der die Schweizer Lösung mit einem privaten Anbieter vergleicht, vergleicht eine Genossenschaft mit einer Aktiengesellschaft – und sieht die Unterschiede in der Werbung, im Bonus und im Kleingedruckten.
Häufig gestellte Fragen zu neuen Sportwettenanbietern in der Schweiz
Gibt es in der Schweiz ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?
Eine neue Bewilligung wird in der Schweiz derzeit nicht erteilt, weil die interkantonale Vereinbarung die Zahl der Veranstalter für Sportwetten auf Swisslos und Loterie Romande begrenzt. Was als «neu» wahrgenommen wird, ist in der Regel ein neues Wettprodukt, eine neue App-Version, ein erweitertes Wettprogramm oder ein neuer Markt innerhalb der beiden bestehenden Veranstalter. Wer einen dritten bewilligten Anbieter sucht, sucht etwas, das das geltende Recht nicht vorsieht.
Welcher Sportwettenanbieter ist der beste, wenn in der Schweiz nur zwei Veranstalter zugelassen sind?
Die Frage lässt sich nur am Wohnsitz beantworten. Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kann nur bei Swisslos Sporttip spielen. Wer in der Westschweiz wohnt, kann nur bei Loterie Romande Jouez Sport spielen. Beide Anbieter unterstehen derselben Bewilligung, demselben Spielerschutz und derselben Auszahlungslogik. Der «beste» Anbieter ist der, der im eigenen Vertragsgebiet tätig ist – die Wahl hat der Spieler nicht.
Was bedeutet es, wenn ein neuer Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?
Die Gespa führt eine Sperrliste mit Domains ausländischer Anbieter, die in der Schweiz keine Bewilligung haben. Die Schweizer Internetanbieter setzen die Liste per DNS-Sperre um. Ein Eintrag bedeutet, dass die Gespa den Anbieter als unzulässig einstuft; die Werbung für ihn ist in der Schweiz verboten, und das Strafverfahren gegen ihn kann mit einer Konfiskation von Einsatz und Gewinn enden. Die Liste ist nicht abschliessend, und Domains können durch «Domain-Hopping» unter neuen Adressen wieder auftauchen.
Welcher Sportwettenanbieter hat die besten Quoten, und wie lässt sich die eingerechnete Marge vergleichen?
Die Quote eines Marktes spiegelt die Marge des Anbieters. Die Marge ist die Differenz zwischen 100 % und der Auszahlungsquote, also 1 minus 1 durch (1/Quote Heim + 1/Quote Unentschieden + 1/Quote Gast). Ein Markt mit Quoten 1,80/3,40/4,50 hat eine Auszahlungsquote von etwa 90,7 % und eine Marge von etwa 9,3 %. Die Margen der bewilligten Schweizer Veranstalter sind nicht veröffentlicht; sie lassen sich durch Stichproben über die Quoten einzelner Spiele schätzen, sind aber nicht ohne weiteres vergleichbar mit den Margen internationaler Anbieter.
Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich, und weshalb erfolgen Auszahlungen nur auf ein Konto im eigenen Namen?
Bei Swisslos akzeptiert der Anbieter PostFinance Pay, Online-Zahlungsmethoden und Einzahlungsscheine; die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto im eigenen Namen. Loterie Romande folgt demselben Muster. Die Pflicht zur Auszahlung auf das eigene Konto folgt aus Art. 50 Abs. 2 VGS; sie soll Geldwäscherei verhindern und sicherstellen, dass Gewinne tatsächlich bei der Person ankommen, die sie erzielt hat. Kryptowährungen, E-Wallets ohne Namensbezug und Auszahlungen an Dritte sind im bewilligten Markt nicht möglich.
Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung haben in der Schweiz keine Lizenz, kein Sperrregister, keine Aufsicht und keine Auszahlungspflicht, die ein Schweizer Gericht durchsetzen könnte. Wer dort spielt, riskiert eine verzögerte oder verweigerte Auszahlung, eine fehlende Sperrmöglichkeit und eine steuerliche Belastung nach kantonalem Recht – im Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen vollständig steuerpflichtig. Kryptowährungen sind in der Schweiz nicht anonym; jede Transaktion ist auf einer öffentlichen Blockchain einsehbar und kann im Strafverfahren gegen den Anbieter relevant werden. Die Werbung für solche Anbieter ist in der Schweiz verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden.
Vergleich – buchmachersch
Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»
