Wettsteuer in der Schweiz: Wer zahlt, wer lässt es bleiben
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz online Sport wetten will, fragt früher oder später, was vom Gewinn übrig bleibt. Die ehrliche Antwort besteht aus drei Schichten: einer Einkommenssteuer, die erst weit oberhalb des üblichen Spielniveaus greift, einer Verrechnungssteuer, die der Veranstalter direkt abzieht, und einer Sonderbehandlung für Gewinne, die nicht aus bewilligten Schweizer Grossspielen stammen. Wer die drei Schichten versteht, erkennt sofort, warum die Werbung der grossen ausländischen Marken so selbstbewusst klingt – und warum sie trotzdem dasteht, wo sie rechtlich steht. Diese Seite zerlegt das Puzzles in seine Teile, schliesst es mit dem Stand des ESTV-Registers vom Oktober 19, 2026 ab und ordnet die Anbieter, die Schweizerinnen und Schweizer tatsächlich antreffen, danach ein, was sie steuerlich mit sich bringen.
Geprüft gegen das Steuermäppchen der ESTV und die Vollzugspraxis der kantonalen Steuerverwaltungen für die Steuerperiode 2026, namentlich gegen die Steuerpraxis des Kantons Thurgau (StP 25 Nr. 6).
Rechtslage: Wer darf in der Schweiz Sportwetten veranstalten?
Die Ausgangslage ist ungewöhnlich klar: In der Schweiz dürfen nur zwei Veranstalterinnen Sportwetten als Grossspiel anbieten. Beide stützen sich auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, die unter dem Geldspielkonkordat seit dem 1. Januar 2021 tätig ist. Sie ist nicht zu verwechseln mit der ESBK, die in der Schweiz allein Casinos beaufsichtigt – eine Spielbankenlizenz decket keine Sportwetten ab und umgekehrt.

Die Gespa vergibt pro Spiel eine Spielbewilligung, die zusammen mit der Veranstalterbewilligung die Grundlage bildet. Eine ausländische Lizenz – aus Malta, Curaçao, Deutschland, dem Vereinigten Königreich – hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Gültigkeit. Wer in der Schweiz organisiert, ohne in dieses System eingebunden zu sein, macht sich nach Art. 130 BGS strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in kommerziellem Rahmen bis zu fünf Jahre. Die Sperrliste der Gespa umfasste Ende 2025 671 Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekomanbieter per DNS-Sperre blockieren; bei «Domain-Hopping» tauchen Ersatzdomains oft innerhalb von Stunden auf.
Die zwei bewilligten Veranstalterinnen
Die Swisslos, mit vollem Namen SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft und Sitz in Basel, betreibt das Produkt Sporttip. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, den Kanton Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen; wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, kann es nicht – das schreibt die Verordnung über Geldspiele (VGS) in Art. 47 Abs. 3 explizit vor.
Die Loterie Romande mit Sitz in Lausanne führt unter dem Produktnamen Jouez Sport die Westschweiz: die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende, ihre offizielle Kontaktadresse lautet Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann sich kein Konto bei Jouez Sport eröffnen – die beiden Veranstalterinnen schliessen ihre Wohnbevölkerung gegenseitig aus.
Jede Person darf sich nur einmal registrieren, das Mindestalter liegt bei 18 Jahren, und es darf keine Spielsperre bestehen. Der Identitätsnachweis erfolgt über einen hochgeladenen Ausweis, dessen Daten automatisch gegen Adressdatenbanken geprüft werden. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielkontoinhabers lautet – anonyme Auszahlungen, Kryptowährungen und das Auszahlen an Dritte sind im bewilligten System ausgeschlossen.
Was beworben werden darf – und was nicht
Das BGS setzt der Werbung enge Grenzen. Werbung darf weder aufdringlich noch irreführend sein, weder Minderjährige noch gesperrte Personen ansprechen, und sie darf nach Art. 74 Abs. 3 BGS grundsätzlich nicht für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel gemacht werden. Verstösse werden mit Bussen bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Gratiswetten und Gratisspielguthaben, der statutliche Begriff dafür, brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa: 2025 hat die Aufsicht 24 Einwilligungen an die Loterie Romande und 8 an die Swisslos erteilt. Wer aus der Werbung einer ausländischen Marke mit «risikofreier Wette», «100 % Bonus» oder «besten Quoten» heraus eine Anmeldung in Betracht zieht, sollte mitlesen, dass hinter dieser Werbung keine Schweizer Stelle steht, die das Angebot kontrolliert.
Der Steuerfreibetrag: Was gratis bleibt und warum es nicht für jeden gleich viel ist
Das wichtigste Wort in der Schweizer Wettbesteuerung heisst Steuerfreibetrag. Gemeint ist der Betrag, bis zu dem ein Gewinn aus einem Grossspiel steuerfrei bleibt. Grossspiele sind nach Art. 3 lit. c und e BGS die grossen, interkantonal betriebenen Geldspiele – das Zahlenlotto gehört ebenso dazu wie die Sportwetten von Sporttip und Jouez Sport.
Für die direkte Bundessteuer und für die Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung den Freibetrag über die Jahre regelmässig angepasst. Er betrug CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Der Grund für die jährliche Verschiebung ist die kalte Progression: Der Ausgleich erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression.
Auf kantonaler Ebene sehen die Freibeträge anders aus. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Beträge zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus, je nach Kanton. Die Formulierung «je nach Kanton» steht in den offiziellen Merkblättern nicht ohne Grund: Wer einen grossen Gewinn versteuern muss, fragt am sichersten direkt bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung nach, weil sich die Freibeträge der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern unterscheiden.
Wie der Freibetrag praktisch wirkt
Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 lässt CHF 200’000 steuerbar, nicht den Gesamtbetrag. Wer zweimal im Jahr CHF 600’000 gewinnt, bleibt im bewilligten System unter dem Freibetrag und damit komplett steuerfrei, obwohl die Summe deutlich über dem Einzelfreibetrag liegt. Das ist einer der grossen Vorteile des bewilligten Marktes – und der Grund, warum die meisten Sportwetter im Leben nie mit der Steuer in Berührung kommen, die auf Sportwetten theoretisch liegt.
Verrechnungssteuer: Was der Veranstalter direkt abzieht
Liegt ein Gewinn aus einem Grossspiel oberhalb des Freibetrags, wird die Verrechnungssteuer fällig. Sie beträgt 35 % und wird nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen, sondern zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Antrag auf Rückerstattung gestellt wird. Der Abzug ist eine Sicherungsfunktion: Der Bund will sich die Steuer auf einem Gewinn sichern, der ansonsten leicht unversteuert bliebe.
Swisslos, das durch die Online-Bedingungen vom 13. Januar 2025 dazu verpflichtet ist, zieht die 35 % bei jeder Auszahlung über dem Freibetrag direkt ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis über den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 wären CHF 50’000 steuerpflichtig, die Verrechnungssteuer auf diesem Anteil belief sich auf CHF 17’500. Wer den Ausweis in der Steuererklärung einreicht, bekommt den Betrag vollständig zurück, sofern der Gewinn deklariert wird.
Beispielrechnung: Ein einzelner Gewinn
Ein Wettender setzt CHF 100 auf eine Quote von 2.00, der Gewinn inklusive Einsatz beträgt CHF 200. Das liegt weit unter dem Freibetrag von CHF 1’071’000 für 2026, es fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Selbst ein Gewinn von CHF 50’000 auf demselben Wettschein bleibt steuerfrei, weil er unter dem Freibetrag liegt. Der einzige Wettende, der die Verrechnungssteuer spürt, ist der Wettende, der einen Gewinn von über einer Million Franken erzielt – und wer das schafft, kann die Verrechnungssteuer aus der Rückerstattung problemlos wieder hereinholen.
Einsatzabzug: Was von der Steuer noch abgeht
Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024, bei der direkten Bundessteuer abziehen – allerdings nur bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze nach der Thurgauer Steuerpraxis bei CHF 5’400. Im Kanton Thurgau gilt pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer einen grossen Gewinn vollständig deklariert, bekommt also einen Teil seiner Einsätze zurück – ein zweiter Grund, warum sich die Frage «was kostet mich das?» für die meisten Wettenden gar nicht stellt.
Spielerinnen und Spieler, die nichts zahlen – und jene, die alles zahlen
Die Unterscheidung zwischen «steuerfrei» und «voll steuerbar» läuft an einer Stelle auseinander, die das BGS bewusst gesetzlich definiert hat: bei der Frage, ob der Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel stammt. Wer bei Sporttip oder Jouez Sport wettet und gewinnt, fällt unter die oben dargestellte Logik: bis zum Freibetrag steuerfrei, darüber 35 % Verrechnungssteuer, deklarieren, zurückfordern.
Wer bei einem ausländischen Anbieter wettet, sieht sich mit einer anderen Realität konfrontiert. Die ESTV hält fest, dass Gewinne aus ausländischen Geldspielen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Die Verrechnungssteuer ist also kein Thema. Die kantonale Einkommenssteuer ist es sehr wohl: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau (StP 25 Nr. 6) behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen, also steuerbar ohne Freibetrag und ohne Verrechnungssteuerabzug. Wer aus einem grossen Gewinn bei einem Offshore-Anbieter nicht deklariert, läuft Gefahr, in einer späteren Steuerprüfung belangt zu werden, weil der Betrag nicht durch einen Verrechnungssteuerausweis abgedeckt ist.
Anders liegt es bei Gewinnen aus Kleinspielen. Lokale Sportwetten, die zu den Kleinspielen gehören, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar. Wer auf der Piste eines lokalen Anlasses wettet und ein paar Hundert Franken gewinnt, kann sich entspannen: Solange der Anlass bewilligt ist, ist der Gewinn steuerfrei.
Spielerschutz: Was unabhängig von der Steuer gilt
Steuerfragen und Spielerschutz ziehen am gleichen Wettenden vorbei, sind aber voneinander unabhängig. Das BGS und die VGS verpflichten die Veranstalterinnen, Spielende mit Verlustlimiten, Pausen und Sperren zu schützen – egal, ob der Gewinn steuerfrei bleibt oder nicht.

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme setzen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, wobei die Oberlimite bei CHF 9’999 liegt, für Minderjährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, weil das System ein impulsives Hochsetzen verhindern soll. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Loterie Romande folgt einer vergleichbaren Logik. Die Schweiz kennt keinen fixen, vom Staat gesetzten Einsatzhöchstbetrag; die Limiten setzen die Spielenden selbst, der Veranstalter ist verpflichtet, die Setzung technisch zu unterstützen.
Die Spielsperre ist schweizweit geregelt. Swisslos erlaubt eine produktbezogene Sperre des Zugangs für 1 bis 180 Tage ohne vorzeitige Aufhebung. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine selbstgewählte Pause lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, mit Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Wer gesperrt ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn.
Die Gespa testet 2025 den Verkauf an Minderjährigen an Verkaufsstellen: 47,5 % von 200 Versuchen waren erfolgreich – der stationäre Handel zeigt sich durchlässiger, als die Aufsicht selbst erwartet hätte. Wer seinen Kindern das mobile Sportkonto auf dem Familienlaptop freigibt, sollte die Verlustlimite und das Mindestalter kennen, bevor ein Tipp auf den FC Basel platziert wird.
Anbieter im Überblick: Was die bewilligten Veranstalter können und was die ausländischen Marken versprechen
Die folgende Tabelle ordnet die Anbieter nach Bewilligungsstatus, Veranstalter und ausgewiesenem Sitz. Sie zeigt zwei Gruppen, die das BGS klar voneinander trennt: zwei bewilligte Schweizer Grossspielveranstalter und ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Wer aus der Reihe fällt, fällt nicht durch eine Eigenschaft der Marke, sondern durch das Fehlen einer schweizerischen Bewilligung.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Grossspiel-Bewilligung BGS | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Grossspiel-Bewilligung BGS | Loterie Romande, Lausanne |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| HighFlyBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| Betovo | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| Pribet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| MyStake | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| WirWetten | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| Rainbet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
| ZotaBet | Keine Schweizer Bewilligung | Lizenz laut Eigenangabe nicht feststellbar, keine Gültigkeit in der Schweiz |
Die Tabelle trennt zwei Welten, die in der Werbung oft vermischt werden. Die eine Hälfte ist zugelassen, kontrolliert und in einen Schweizer Rechtsrahmen eingebettet; die andere Hälfte verspricht dasselbe, ohne in diesem Rahmen zu stehen. Für eine Wettende, die in der Schweiz wohnt, ist die Spalte mit der Bewilligung die einzig entscheidende – alles andere ist Marketing.
Bewilligte Veranstalter: Was Swisslos und Loterie Romande leisten
Swisslos Sporttip
Swisslos versteht sich nicht primär als Wettanbieter, sondern als Genossenschaft, deren Reingewinn vollständig gemeinnützigen Zwecken zufliesst. 2025 verteilte Swisslos CHF 562 Mio. Reingewinn, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die unter anderem Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und die Sporthilfe alimentiert. Aus den Sportwetten allein stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Wer bei Sporttip wettet, finanziert also unmittelbar den Schweizer Sport – ein Punkt, der auf der Website selten prominent steht und in der Werbung der ausländischen Konkurrenz konsequent fehlt.
Das Sporttip-Angebot folgt der Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, die die Gespa in der Version vom 10. September 2026 führt. Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält. Cash-Out ist eine Funktionalität des Veranstalters, nicht eine Frage des Gesetzes: Sporttip bietet vollständigen Cash-Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten an, wobei die Verfügbarkeit pro Markt nicht garantiert ist. Wetten auf Eckbälle, Karten oder eSports gehören nicht zum bewilligten Angebot, und die Gespa-Liste enthält keine eSports-Sektion.
Die Einsätze sind operatorisch definiert: Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 pro Einzel- oder Kombiwette, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette und bei CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limite jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für die meisten Wettenden ist der Höchsteinsatz kein Engpass, weil schon der Freibetrag höher liegt als das, was ein Wettschein normalerweise zurückgibt.
Die Spielsuchtabgabe der Swisslos beträgt 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, im Geschäftsjahr 2025 waren das CHF 3’863’790. Die Abgabe fliesst in die Bekämpfung der Spielsucht, ein zweiter gemeinnütziger Effekt, der die Werbung der Offshore-Marken nicht kennt.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande vertritt den zweiten, französischsprachigen Teil der Schweiz. Ihr Produkt Jouez Sport funktioniert nach demselben gesetzlichen Rahmen wie Sporttip, ist aber technisch und vertrieblich eigenständig. 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende, Sitz in Lausanne, Avenue de Provence 14. Wer in Genf, Waadt oder im Jura wohnt, wettet bei Jouez Sport, nicht bei Sporttip.
Die Spielsuchtabgabe fliesst auch hier in die Bekämpfung der Spielsucht, und der Reingewinn der übrigen Spiele – ohne Lose – wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Trennung nach Sprachregion ist also nicht folkloristisch, sondern schlägt sich buchhalterisch nieder.
Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung: Was sie versprechen und was sie kosten
Die folgenden Anbieter tauchen in der Werbung, in Affiliate-Listen und in Sport-Streams auf, ohne in der Schweiz eine Bewilligung zu haben. Ihre Werbung in der Schweiz ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, was die Gespa durch DNS-Sperren auf der Sperrliste durchsetzt. Ersatzdomains tauchen innerhalb von Stunden auf, was die Sperre zu einer permanenten Katz-und-Maus-Übung macht. Die wirtschaftliche Logik der Sperre ist einfach: Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Gültigkeit, und der Zugang zum Schweizer Markt ist den beiden bewilligten Veranstalterinnen vorbehalten.
HornetBet
HornetBet istbietet Sportwetten und Casino ohne Schweizer Bewilligung an. Die Plattform wirbt mit «risikofreien Wetten», Cashback und Boosts, deren Konditionen in den Geschäftsbedingungen stehen, die niemand liest, bis die Auszahlung klemmt. Im Schweizer Rechtsrahmen hat das Angebot keinen Boden: kein Schutz durch die Spielsperre, kein Schutz durch die Verlustlimite, keine Auszahlung auf ein Schweizer Bankkonto mit Verrechnungssteuerausweis, und kein Schutz davor, dass der Gewinn bei einer späteren Steuerprüfung als unversteuertes Einkommen auftaucht.
HighFlyBet
HighFlyBet folgt demselben Muster. Hohe Quoten, grosszügige Boni, schnelle Auszahlungen – alles funktioniert in der Theorie, nichts davon funktioniert im Rahmen des Schweizer Rechts. Wer dort gewinnt und deklariert, hat den Betrag ordnungsgemäss versteuert; wer nicht deklariert, läuft Gefahr, dass die Quelle bei einer späteren Prüfung auffällt. Die Verrechnungssteuer, die ein bewilligter Veranstalter direkt abgezogen hätte, fällt hier nicht an – was sich auf den ersten Blick nach einem Vorteil liest, in der kantonalen Steuerpraxis aber genau das Gegenteil ist: Ohne Verrechnungssteuerausweis gibt es keine Sicherung, die eine spätere Versteuerung automatisiert.
Betovo
Betovo positioniert sich aggressiv im Markt, mit Sportwetten über grosse internationale Ligen, Live-Wetten und einem Bonusprogramm, das neue Konten mit Gratiswetten lockt. Aus Schweizer Sicht ändert das nichts am Bewilligungsstatus: keine Schweizer Bewilligung, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht. Die Quoten sind hoch, weil das Unternehmen an kein Schweizer Steuersubstrat gebunden ist, was die Werbung verschweigt.
Pribet
Pribet wirbt mit einer breiten Sportauswahl, von Fussball über Basketball bis Tennis, dazu Live-Wetten und ein VIP-Programm. Aus Schweizer Sicht fehlt die zentrale Eigenschaft, die eine seriöse Bewertung überhaupt erst ermöglicht: die Anbindung an einen Schweizer Rechtsrahmen. Wer dort wettet, kann nicht auf das hiesige Sperrregister zählen, kann sich nicht an die Gespa wenden, falls es Probleme gibt, und muss den Gewinn im Kanton vollständig deklarieren, was bei grossen Betragen teuer wird.
MyStake
MyStake istbietet Sportwetten, eSports und Casino an, was im bewilligten Schweizer Markt in dieser Kombination gar nicht zulässig wäre. eSports fehlt auf der Gespa-Liste, Casino fällt in die Zuständigkeit der ESBK. MyStake operiert in einer Grauzone, die in der Schweiz eindeutig verboten ist. Die Quoten mögen attraktiv sein, der Rechtsrahmen ist es nicht.
WirWetten
WirWetten tritt mit deutschem Sprachgewand auf, was den Eindruck einer seriösen Herkunft erweckt. Die Plattform hat keine Schweizer Bewilligung, was an der Werbeoberfläche nicht sichtbar ist, im Rechtsrahmen aber den entscheidenden Unterschied macht. Wer aus der Schweiz dort wettet, gewinnt und deklariert – alles korrekt. Wer nicht deklariert, läuft Gefahr, dass eine spätere Prüfung den Gewinn als unversteuertes Einkommen einstuft.
Rainbet
Rainbet positioniert sich mit Kryptowährungen, was in der Schweiz ohnehin nicht funktioniert: Auszahlungen auf ein Konto im eigenen Namen sind im bewilligten System Pflicht, anonyme Auszahlungen sind ausgeschlossen. Rainbet verbindet also die Schwäche der fehlenden Schweizer Bewilligung mit einer Zahlungsmethode, die im bewilligten System schlicht nicht zur Verfügung steht. Der kombinierte Effekt ist hochattraktiv für Wettende, die auf Anonymität Wert legen – und steuerlich maximal riskant.
ZotaBet
ZotaBet schliesst die Reihe mit einem ähnlichen Profil: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsrahmen. Die Plattform wirbt mit Sportwetten, Casino und einem Bonusprogramm, das in der Schweiz keine Bewilligung hätte. Wer aus der Schweiz gewinnt, muss deklarieren und mit der kantonalen Steuerpraxis rechnen.
Wettsteuer oder keine: Was auf den Einsatz selbst erhoben wird
Eine der hartnäckigsten Fragen, die das Werbeversprechen der Offshore-Marken befeuert, lautet: «Wettet man in der Schweiz mit Wettsteuer?» Die ehrliche Antwort ist: Nein, auf den Einsatz selbst wird in der Schweiz keine Wettsteuer erhoben. Weder Swisslos noch Loterie Romande ziehen einen Prozentsatz vom Einsatz ab, kein Buchmacher mit Schweizer Bewilligung berechnet eine «Wettgebühr», und die Schweiz kennt auch keine staatliche Wettsteuer im deutschen Sinne. Wer aus Deutschland kommt und dort 5 % vom Einsatz zahlt, ist das Wettverhalten mit höherer Marge gewohnt – in der Schweiz ist die Wettsteuer kein Posten auf dem Wettschein.
Die Frage ist also irreführend gestellt. Sie unterstellt, dass es eine Wettsteuer gibt, die manche Anbieter abziehen und andere nicht. Tatsächlich gibt es eine Steuer, die an einem anderen Punkt greift: an der Auszahlung eines Grossspielgewinns, der den Freibetrag übersteigt. Wer das versteht, versteht, warum die Werbung mit «ohne Wettsteuer» zwar formal richtig ist, aber inhaltlich wenig sagt: Die Werbung verschiebt den Blick vom Freibetrag auf den Einsatz, von der Auszahlung auf den Wettschein, und verkauft eine Selbstverständlichkeit als Vorteil.
Die Marge, die ein Veranstalter kalkuliert, ist eine andere Frage. Sie ist im Preis jeder Wette eingerechnet, ohne dass sie als Steuer deklariert wird. Sporttip und Jouez Sport kalkulieren nach den üblichen Marktgesetzen, und wer den Auszahlungsschlüssel einer Quote prüft, findet den Marktanteil des Veranstalters. Das ist keine Wettsteuer, sondern die Handelsmarge, die in jedem Quotensystem steckt – auf der Plattform des Schweizer Veranstalters nicht anders als auf der Plattform eines Offshore-Anbieters.
Auszahlung in der Praxis: Was passiert, wenn ein Gewinn ankommt
Wer bei Sporttip oder Jouez Sport einen Gewinn von CHF 500 erzielt, bekommt den vollen Betrag auf das hinterlegte Bankkonto oder PostFinance-Konto ausbezahlt. Kein Abzug, keine Verrechnungssteuer, weil der Betrag unter dem Freibetrag liegt. Der Wettschein gilt als Beleg, eine separate Steuerbescheinigung ist nicht nötig. Wer in der Steuererklärung keine Lotterie- oder Wettgewinne einträgt, ist korrekt – die meisten Steuererklärungen sehen gar keine Zeile für Wettgewinne unter dem Freibetrag vor.
Anders liegt der Fall bei einem Gewinn von CHF 1’200’000. Swisslos zieht 35 % Verrechnungssteuer auf den Teil über dem Freibetrag ab, also auf CHF 129’000 (CHF 1’200’000 minus CHF 1’071’000 Freibetrag 2026), wären das CHF 45’150. Der Auszahlungsbetrag beläuft sich auf CHF 1’154’850, der Wettende erhält den Verrechnungssteuerausweis über den abgezogenen Betrag. In der Steuererklärung wird der Gewinn von CHF 1’200’000 deklariert, der Freibetrag von CHF 1’071’000 abgezogen, der steuerbare Betrag von CHF 129’000 nach den Regeln des Kantons versteuert. Die CHF 45’150 Verrechnungssteuer werden gleichzeitig zurückgefordert, sodass nach der Veranlagung tatsächlich nur der kantonal und eidgenössisch geschuldete Steuerbetrag auf dem CHF 129’000 offen bleibt.
Ein Wettender, der einen Gewinn von CHF 50’000 bei einem Offshore-Anbieter erzielt, hat keinen Freibetrag zur Verfügung: Die Thurgauer Steuerpraxis versteuert den vollen Betrag. Bei einem kantonalen Grenzsteuersatz von 25 % wären das CHF 12’500, die der Wettende aus eigener Tasche zahlt – ohne Möglichkeit, eine ausländische Quellensteuer anzurechnen, weil keine ausländische Quellensteuer erhoben wurde. Derselbe Gewinn bei Sporttip wäre steuerfrei.
Wer hilft, wenn die Frage kantonal wird
Die ESTV weist in ihren Merkblättern darauf hin, dass Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden zu richten sind, weil die Freibeträge und die Besteuerungspraxis kantonal variieren. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Wer einen grossen Gewinn macht und unsicher ist, ob er den Freibetrag richtig anwendet, ob er den Gewinn im anderen Kanton deklarieren muss oder ob die ausländische Quelle in der Erklärung sichtbar sein darf, fragt am sichersten eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung. Eine pauschale Aussage aus dem Internet hilft im konkreten Fall selten.
Wer wettet, wofür, und was es kostet: Das Gesamtbild
Die Schweizer Wettbesteuerung ist im Vergleich zu Deutschland, Österreich oder dem Vereinigten Königreich grosszügig. Der Freibetrag von CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn liegt weit oberhalb dessen, was die meisten Wettenden in einem Leben gewinnen. Die Werbung der Offshore-Marken mit «ohne Wettsteuer» ist formal korrekt, aber inhaltlich irreführend: Es gibt keine Wettsteuer auf den Einsatz, und die Steuer auf den Gewinn greift im bewilligten System erst weit oberhalb des üblichen Spielniveaus. Wer die Werbung glaubt und bei einem ausländischen Anbieter wettet, tauscht einen Freibetrag, der niemals greift, gegen eine volle Versteuerung des Gewinns ein. Der Tausch ist schlecht.
Die einzigen beiden Anbieter, die in der Schweiz legal Sportwetten anbieten, sind Swisslos und Loterie Romande, mit den Produkten Sporttip und Jouez Sport. Sie sind regional getrennt, beide an den gemeinnützigen Zweck gebunden, beide von der Gespa beaufsichtigt, beide mit klarer Verlustlimite und Spielsperre. Wer in der Schweiz wettet und das schweizerische Regelwerk schätzt, hat keine Auswahl, sondern eine Selbstverständlichkeit. Wer aus der Schweiz bei einem Offshore-Anbieter wettet, nimmt ein rechtliches Risiko, das sich erst dann materialisiert, wenn der Gewinn gross genug ist, um die Aufmerksamkeit einer Steuerprüfung zu wecken.
Häufige Fragen zur Wettsteuer in der Schweiz
Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was bedeutet «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt der Freibetrag pro einzelnem Gewinn aus Grossspielen für 2026 bei CHF 1’071’000, oberhalb dieses Betrags wird der übersteigende Teil steuerpflichtig. «Je nach Kanton» bezieht sich auf die Staats- und Gemeindesteuern, deren Freibeträge von Kanton zu Kanton verschieden sind und teils bei CHF 1’000’000, teils höher liegen. Wer den konkreten Betrag für seinen Kanton braucht, fragt die kantonale Steuerverwaltung.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie bei einer Auszahlung ab?
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer des Bundes, die der Veranstalter direkt bei der Auszahlung abzieht, sobald ein Gewinn den Freibetrag übersteigt. Sie beträgt 35 % des über dem Freibetrag liegenden Anteils und wird mit der Steuererklärung zurückgefordert. Swisslos zieht die Verrechnungssteuer direkt ab, stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus und führt den Betrag an die Bundeskasse ab. Für die meisten Wettenden ist das nie ein Thema, weil ihre Gewinne unter dem Freibetrag liegen.
Wird auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?
Nein, die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Weder Swisslos noch Loterie Romande zieht einen prozentualen Anteil vom Einsatz ab, und kein anderes bewilligtes System tut es. Die einzige Steuer, die im Zusammenhang mit Sportwetten erhoben wird, ist die Verrechnungssteuer auf Gewinne über dem Freibetrag. Wer aus Deutschland oder dem Vereinigten Königreich kommt und dort eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt, sollte diesen Posten bei einem Wechsel in die Schweiz nicht erwarten.
Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Gewinne ausländischer Anbieter unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Die kantonale Einkommenssteuer behandelt sie jedoch nach der Thurgauer Praxis als vollumfänglich steuerbares Einkommen, unabhängig vom Betrag und ohne Freibetrag. Wer bei einem Offshore-Anbieter wettet, gewinnt und in der Schweiz deklariert, zahlt auf den vollen Betrag Steuer; wer nicht deklariert, läuft Gefahr, bei einer späteren Prüfung belangt zu werden. Der Werbung «ohne Wettsteuer» fehlt damit der entscheidende zweite Teil: ohne Freibetrag.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Es ist immer nur der Teil oberhalb des Freibetrags, der dem jeweiligen Gewinn zuzurechnen ist. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerbar, der Freibetrag wird vollständig ausgeschöpft. Die Verrechnungssteuer von 35 % wird auf den steuerbaren Teil erhoben, also auf CHF 129’000, was CHF 45’150 ergibt. Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr, und nicht pro Gesamtsumme mehrerer Gewinne.
Rechtslage – buchmachersch
Inhalt erstellt vom Team «buchmachersch»
